(Übersetzung)Protokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1953-07-12
Status Aufgehoben · 1996-02-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten : siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 135/1955

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit dem am 18. Juli 1951 in Den Haag abgeschlossenen Protokoll, betreffend die Ergänzung des am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichneten Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse, welches also lautet: ...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Mai 1953.

Ratifikationstext

Die österreichische Beitrittsurkunde wurde am 12. Juni 1953 bei der italienischen Regierung hinterlegt.

Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 am 12. Juli 1953 in Kraft getreten.

Bis zum 1. Juli 1954 haben noch folgende Staaten das Protokoll ratifiziert: Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien, welche am 1. Juni 1951 in Stresa das Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse unterzeichnet haben, mit Ausnahme von Österreich, das hier nicht vertreten ist, jedoch mit Einschluß der Niederlande, sind übereingekommen, wie folgt:

I. (Anm.: Gegenstandslos.)

II. (Anm.: Gegenstandslos.)

III. Bezüglich des zweiten Absatzes des Artikels 4 des Abkommens wird folgendes festgestellt:

a)

für den Fall, daß die nachgenannten Vertragschließenden Teile:

b)

entsprechend der Auslegung des Artikels 4 des Abkommens durch die Konferenz von Stresa schließt der den Benennungen durch die Bestimmungen des erwähnten Artikels gewährte Schutz nicht aus, Käsesorten, welche die gleichen Eigenschaften aufweisen wie jene, welche im Anhang B vorher eingetragen wurden, neue Benennungen zu geben. Diese neuen Benennungen können gemäß dem im Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren im Anhang B eingetragen werden; es ist jedoch erwünscht, daß die auf diese neuen Benennungen sich beziehenden Eigenschaften sich von den im Anhang B bereits eingetragenen möglichst unterscheiden, wobei man darüber einig ist, daß ein Unterschied hinsichtlich der für den Fettgehalt festgelegten Grenzen als eine genügende Unterscheidung anzusehen ist.

IV. (Anm.: Gegenstandslos.)

V. Die nachstehenden Ergänzungen sowie die folgenden Änderungen in der Liste der Käsebenennungen im Protokoll zum Abkommen unter Punkt III sind im Anhang B einzutragen:

a)

Ergänzungen:

b)

Änderung:

VI. Es wird festgestellt, daß die Bestimmung des Artikels 2,

2.

Absatz des Abkommens sich nur auf die Verwendung des Wortes "Käse"

VII. Das vorliegende Protokoll steht Österreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bis 15. Oktober 1951 zur Unterzeichnung offen.

VIII. Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und der in Stresa unterzeichneten Protokolle vom 1. Juni 1951 und ist denselben Klauseln unterworfen, welche in den genannten Akten festgesetzt wurden.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Unterzeichnungsprotokoll unterzeichnet.

Geschehen im Haag am 18. Juli 1951 in englischer und französischer Sprache, beide Texte authentisch, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden wird. Die Regierung der Italienischen Republik wird authentische Abschriften hievon an alle unterzeichnenden und beitretenden Staaten übermitteln.

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