Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 16. März 1956, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Föderation von Malaya

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1956-04-18
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:

§ 1. (1) In der Föderation von Malaya genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der Föderation von Malaya.

(2) In der Föderation von Malaya ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Föderation von Malaya haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die Marke im Ursprungsland nicht geschützt ist. Bei der Anmeldung solcher Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in der Föderation von Malaya registriert sind, nicht zu erbringen.

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