Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. Juli 1956, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu den Niederlanden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in den Niederlanden der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in den Niederlanden hat, ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.
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