Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Artikel I.
Vormerkung der Wohnungsuchenden.
§ 1. (1) Die Gemeinden haben Wohnungsuchende, die in ihrem Bereich zu wohnen genötigt sind oder durch zehn Jahre freiwillig gewohnt haben, auf ihren Antrag als wohnungsbedürftig unverzüglich vorzumerken, wenn
sie obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind oder
ihre Wohnung seit mehr als einem Jahr überbelegt ist oder
ihre Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses von der Bezirksverwaltungsbehörde als gesundheitsschädlich erklärt wurde.
(2) Als wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
Ehepaare nach mindestens einjähriger Dauer der Ehe, sofern sie in Ermangelung einer eigenen Wohnung keinen gemeinsamen Haushalt führen können,
Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise auf die von ihnen bewohnten Wohnräume eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.
(3) Als unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht gilt ein Wohnungsuchender, wenn er auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels zur Räumung gezwungen ist.
(4) Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume - Abs. 2 lit. b), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als eine Person übersteigt; die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß eine Wohnung nur dann als überbelegt gilt, wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
(5) Zum Hausstand (Abs. 4) zählen: Der Ehegatte (Lebensgefährte), Personen, die zum Mieter in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder Adoptionsverhältnis stehen, ferner Pflegekinder und in Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfen.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 2. (1) Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 unverzüglich eine Bescheinigung über seine Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung ist der Grund der Vormerkung anzuführen.
(2) Der vorgemerkte Wohnungsuchende ist verpflichtet, Änderungen in den für die Vormerkung maßgebenden Umständen der Gemeinde, bei der er als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, innerhalb zweier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich anzuzeigen.
(3) Wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden aus dem Verzeichnis (§ 1 Abs. 1) zu streichen und die Bescheinigung (Abs. 1) einzuziehen; ein Bescheid über die Streichung ist nur zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt wurde.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Anzeigepflicht.
§ 3. (1) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Gemeinde Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur Benützung überlassen sind, sowie jede Beendigung der Innehabung einer Wohnung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter hat ferner der Gemeinde jedes gerichtliche Urteil, mit dem einer Aufkündigung oder einem Räumungsbegehren hinsichtlich einer Wohnung stattgegeben wird, nach dessen Rechtskraft schriftlich anzuzeigen; das gleiche gilt für Wohnungsaufkündigungen, die mangels Erhebung von Einwendungen in Rechtskraft erwachsen.
(3) Die Anzeigen sind binnen einer Woche nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Umstandes der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, zu erstatten.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Vermietung freigewordener Wohnungen.
§ 4. Der Hauseigentümer kann über folgende Wohnungen frei verfügen:
Wohnungen, die erst nach dem 1. September 1945 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen wurden oder werden. Das gleiche gilt für Wohnungen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die für ihre Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen erheblich sind.
Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder als exterritorial anerkannter Personen stehen, insoweit sie zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für als exterritorial anerkannte Personen dienen; ferner Wohnungen zur Unterbringung fremder konsularischer Vertretungen, denen das Recht der Exterritorialität nicht zusteht, und zur Unterbringung von auf Grund von Staatsverträgen bestellten Kommissionen sowie Wohnungen der bei solchen Vertretungen beziehungsweise Kommissionen ständig angestellten Personen, sofern diese die Staatsbürgerschaft des Absenderstaates besitzen.
Wohnungen in bundeseigenen Gebäuden, die am 1. September 1945 im Eigentum des Bundes standen, und in anderen Gebäuden, die für Amtszwecke des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines von einer solchen Gebietskörperschaft verwalteten öffentlichen Fonds oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt sind; ferner Dienst- und Naturalwohnungen für öffentliche Angestellte.
Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern eines Verkehrs-, industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gedient haben und für diese Zwecke weiterhin verwendet werden.
Wohnungen, die der gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen.
Wohnungen, die unter Denkmalschutz stehen, soweit deren Benützung zu Wohnzwecken die unveränderte Erhaltung der geschützten Räume gefährden würde.
Wohnungen in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel vor dem 1. September 1945 errichtet wurden, wenn sämtliche Wohnungen im Wohnungseigentum stehen.
Nach dem 20. August 1948 errichtete Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen.
Wohnungen in Eigenheimen; als Eigenheime gelten Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes auf Wohnungen entfallen.
Wohnungen in Häusern einer gemeinnützigen Bauvereinigung.
Wohnungen, deren Miete auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung wegen Eigenbedarfes endet, wenn und solange die Wohnungen für den geltendgemachten Eigenbedarf benützt werden.
Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern bestehen; zwei Kabinette gelten als ein Zimmer. Als Zimmer gelten Räume mit einem Flächenmaß von mehr als 15 m 2 , als Kabinette solche mit einem Flächemaß von 8 bis 15 m 2 . Bei der Berechnung der Zahl der Zimmer beziehungsweise der Kabinette bleiben außer Betracht: Räume mit einem Flächenmaß von weniger als 8 m 2 ; Räume, die nach der Baubewilligung zur Unterbringung von Hausgehilfen gewidmet sind oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Unterbringung von Hausgehilfen verwendet wurden; Küchen ohne Rücksicht darauf, ob sie auch Wohnzwecken dienen oder nicht; Vorzimmer, Badezimmer und sonstige Nebenräume.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 5. (1) Wohnungen, auf welche die Bestimmungen des § 4 nicht Anwendung finden, darf der Hauseigentümer nur an einen Wohnungsuchenden, der bei der nach der Lage der Wohnung zuständigen Gemeinde vorgemerkt ist (§ 1), innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Innehabung, wenn es sich um Wohnungen handelt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur Benützung überlassen sind, innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vermieten oder, falls der Hauseigentümer selbst als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, in Benützung nehmen.
(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Gemeinde von den nach Abs. 1 getroffenen Verfügungen bis zum Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten dreiwöchigen Frist schriftlich Anzeige zu erstatten.
(3) Verfügungen des Hauseigentümers oder seines Bevollmächtigten, die den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechen, sind nichtig.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Wohnungszuweisung durch die Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinde kann Wohnungen, auf welche die Bestimmungen des § 4 nicht Anwendung finden, Wohnungsuchenden, die bei ihr vorgemerkt sind, zuweisen, wenn der Hauseigentümer eine Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 innerhalb der dort festgesetzten Frist nicht getroffen hat.
(2) In den Fällen des § 3 sind der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter und der Wohnungsinhaber verpflichtet, die Wohnungen von Wohnungsuchenden, die sich durch einen Besichtigungsschein der Gemeinde ausweisen, besichtigen zu lassen.
(3) Wohnungen, deren Miete (Innehabung) gemäß einer gerichtlichen Entscheidung endet, dürfen nicht dem bisherigen Mieter (Inhaber) oder einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zugewiesen werden. Endete das Mietverhältnis aus den Gründen des § 19 Abs. 2 Z 1, 3 oder 4 des Mietengesetzes (§ 1118 ABGB.), so darf dem bisherigen Mieter in dem Hause, in dem sich die aufgekündigte Wohnung befindet, auch eine andere Wohnung nicht zugewiesen werden.
(4) Im Falle des Abs. 1 hat die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 festgesetzten Frist dem Hauseigentümer fünf für die Zuweisung der Wohnung in Betracht gezogene bei ihr vorgemerkte Wohnungsuchende schriftlich namhaft zu machen. Dem Hauseigentümer steht es frei, binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung der Gemeinde schriftlich bekanntzugeben, welchem der namhaft gemachten Wohnungsuchenden die Wohnung zugewiesen werden soll; in diesem Fall darf die Gemeinde die Wohnung nur dem vom Hauseigentümer bezeichneten Wohnungsuchenden zuweisen. Die Zuweisung muß binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung des Hauseigentümers erfolgen.
(5) Hat der Hauseigentümer die Mitteilung gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht gemacht, so kann die Gemeinde binnen zweier Wochen nach Ablauf der für die Mitteilung des Hauseigentümers im Abs. 4 festgesetzten Frist die Wohnung an einen bei ihr vorgemerkten Wohnungsuchenden zuweisen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erstattet wurde. In diesen Fällen kann die Gemeinde innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Anzeige oder nach Kenntnis des Zutreffens der Voraussetzungen für die Zuweisung die Wohnung zuweisen.
(7) Die Zuweisung muß mittels schriftlichen Bescheides ausgesprochen werden. Die Fristen für die Zuweisung nach den Abs. 5 und 6 sind gewahrt, wenn der Zuweisungsbescheid innerhalb dieser Fristen zur Post gegeben wurde.
(8) Der auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Zugewiesene gilt als Mieter. Für die Miete gelten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die ortsüblichen Bedingungen.
(9) Wer gemäß Abs. 8 als Mieter gilt, kann den Anspruch auf Räumung der Wohnung unmittelbar gegen jeden Inhaber der Wohnung geltend machen. Der Räumungsklage ist stattzugeben, wenn der Beklagte keinen oder nur einen schwächeren Rechtstitel für die Benützung der Wohnung hat. Die Bestimmungen der §§ 372 bis 374 ABGB. sind sinngemäß anzuwenden.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 7. Die Beendigung des Mietverhältnisses (der Innehabung) bei Durchführung eines Wohnungstausches kann nicht zum Anlaß einer Verfügung gemäß § 6 genommen werden.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 8. Macht die Gemeinde von ihrem Zuweisungsrecht gemäß § 6 nicht Gebrauch, so kann der Hauseigentümer über die Wohnung frei verfügen.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
Verbot von Wohnungsablösen.
§ 9. (1) Ablösen in Geld oder Geldeswert aus Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen oder aus Anlaß eines Wohnungstausches dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, weder angeboten noch entgegengenommen werden.
(2) Vereinbarungen über Ablösen aus Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen oder aus Anlaß eines Wohnungstausches sind nur zulässig für:
Aufwendungen, die vom Hauseigentümer zur dauernden Verbesserung der Wohnung gemacht wurden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung bestand, sie aus den Eingängen an Mietzins zu bestreiten;
Aufwendungen, die vom bisherigen Mieter zur dauernden Verbesserung der Wohnung gemacht wurden; das gleiche gilt für Aufwendungen, die von einem früheren Mieter zur Verbesserung der Wohnung gemacht wurden, soweit sie diesem vom bisherigen Mieter ersetzt wurden;
Aufwendungen zur Deckung von nachgewiesenen Übersiedlungskosten des bisherigen Mieters.
(3) Ablösen dürfen in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b nur in einer Höhe angeboten und entgegengenommen werden, die dem Wert der Verbesserungen entspricht, den sie im Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung haben.
(4) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 widersprechen, sind rechtsunwirksam; Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
Verbot von Wohnungsablösen.
§ 9. (Abs. 1 bis 3 haben gemäß § 25 am 30.6.1958 die Wirksamkeit verloren)
(4) Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
Sicherung des Wohnraumbestandes.
§ 10. (1) Die Umwandlung von Wohnungen und Wohnräumen in Räume anderer Art, wie insbesondere in Büro- und Geschäftsräume, sowie die widmungswidrige Benützung von Wohnungen und Wohnräumen ist verboten.
(2) Die Vereinigung von zwei oder mehreren bisher getrennten Wohnungen ist verboten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Verfahrensbestimmungen.
§ 11. (1) Gegen Entscheidungen der Gemeinde über die Ablehnung der Vormerkung des Wohnungsuchenden (§ 1) ist eine Berufung ausgeschlossen.
(2) Gegen einen Zuweisungsbescheid gemäß § 6 ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie sich darauf gründet, daß die Zuweisung den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 widerspricht.
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
zum Außerkrafttreten vgl. § 25
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