Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1956-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Nachdem der am 1. April 1955 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag nebst Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. März 1956.

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein

von dem Wunsche geleitet, die Vollstreckung der beiderseitigen Unterhaltstiteln zu regeln, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Artikel 1

(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung findet statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Entscheidung stammt von einer gemäß Art. 2 zuständigen Behörde;

b)

die Entscheidung ist nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar;

c)

die Entscheidung stellt nicht bloß eine einstweilige Verfügung, Anordnung oder Maßnahme dar;

d)

im Fall einer Versäumnisentscheidung muß die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sein (Art. 6 Abs. 4);

e)

die Entscheidung ist nicht in einem Verfahren ergangen, in dem der Beklagte oder Antragsgegner ausschließlich durch einen Abwesenheitskurator vertreten war;

f)

der Entscheidung steht keine in dem Staat, in dem sie vollstreckt werden soll, gefällte rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung entgegen.

Artikel 2

(1) Die im Art. 1 Abs. 2 lit. a geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.

(2) Jedenfalls werden für zuständig erachtet:

a)

die Behörden des Staates, in dem der Beklagte oder Antragsgegner zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, seinen ständigen Aufenthalt hatte;

b)

die Behörden des Staates, in dem beide Parteien ihren letzten gemeinsamen ständigen Aufenthalt hatten, wenn der Kläger oder Antragsteller diesen Aufenthalt bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat;

c)

die Behörden, deren Zuständigkeit der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Eingehen in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit unterworfen hat;

d)

wenn beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, die Behörden des Staates, dem sie angehören.

Artikel 3

(1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel findet die Vollstreckung nicht statt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.

(2) Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten kann jedoch nicht angesehen werden:

a)

die Unvereinbarkeit der Feststellung der Vaterschaft oder der Mutterschaft mit dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll;

b)

die Anhängigkeit eines Verfahrens über denselben Anspruch vor einer Behörde des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll;

c)

ein größeres oder geringeres Ausmaß der mit der geltend gemachten Entscheidung auferlegten Unterhaltsverpflichtung, als dies der Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, entspricht;

d)

der Umstand, daß der Anspruch erst zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem er nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, infolge Fristablaufes nicht mehr zu berücksichtigen war, oder daß dem Anspruch nach dem Rechte dieses Staates Verjährung entgegengesetzt werden konnte.

Artikel 4

Wenn bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtungen durch eine Entscheidung abgeändert werden, so richtet sich deren Wirkung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages.

Artikel 5

(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile vor Gericht abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vollstreckt, wenn sie den in den Art. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.

(2) Dasselbe gilt für Unterhaltsvergleiche, die vor anderen zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufenen Behörden geschlossen werden, sofern der Antrag auf Vollstreckung durch das zuständige Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht an das zur Bewilligung der Vollstreckung zuständige Gericht des anderen vertragschließenden Teiles unter Hinweis auf diesen Vertrag übersendet wird.

Artikel 6

Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt, hat vorzulegen:

(1) eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;

(2) eine zur Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche Bestätigung;

(3) gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung des Armenrechtes (Art. 7);

(4) bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und die Art ihrer Zustellung.

Artikel 7

Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht auch in dem im anderen Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.

Artikel 8

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung kann dem Antragsteller keinerlei Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten oder Gebühren auferlegt werden.

Artikel 9

Wenn in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbetrag in einer anderen Währung als in der des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt ist, wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.

Artikel 10

Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt insbesondere für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

Artikel 11

Der vorliegende Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden; die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. d bleibt unberührt.

Artikel 12

(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten, die im Wege diplomatischer Verhandlungen nicht zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der vertragschließenden Teile einer Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen und die sich aus je einem Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.

(2) Für den Fall, als diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie einverständlich ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft zu machen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder der andere Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Namhaftmachung des dritten Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.

Artikel 13

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Wien auszutauschen. Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 14

(1) Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.

(2) Durch das Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.

I. Zur Anwendung des Artikels 1 Abs. 1:

Es besteht Einverständnis darüber, daß unter „gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld“ solche Entscheidungen nicht zu verstehen sind, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Beklagten oder Antraggegners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist (Par. 10 a der Österreichischen Exekutionsordnung).

II. Zur Anwendung des Artikels 6:

Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

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