Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. November 1957, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Kanada

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1957-11-23
Status Aufgehoben · 1969-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Kanada der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in Kanada hat, ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.

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