WELTURHEBERRECHTSABKOMMEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Algerien 318/1993 A Andorra 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Argentinien 9/1958 A, 11/1959 Z1, Z2, 106/1969 A, Z1, Z2 Australien 140/1970 A, Z1-Z3 Bahamas 318/1993 A Belarus 460/1994 A Belgien 63/1961 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Belize 318/1993 A Bolivien 318/1993 A, Z1-Z3 Bosnien-Herzegowina 460/1994 A, Z1-Z3 Brasilien 63/1961 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Chile 108/1957 A, 106/1969 A, Z2 Costa Rica 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Dänemark 318/1962 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Deutschland/BRD 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Ecuador 108/1957 A, Z1, Z2, 106/1969 A, Z1, Z2 Fidschi 139/1972 A Finnland 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Frankreich 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Ghana 318/1962 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Griechenland 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Guatemala 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Haiti 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Heiliger Stuhl 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Indien 9/1958 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Irland 11/1959 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Island 108/1957 A, 106/1969 A Israel 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Italien 108/1957 A, Z2, Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Japan 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Jugoslawien 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Kambodscha 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Kamerun 318/1993 A Kanada 318/1962 A, Z3, 106/1969 A, Z3 Kasachstan 318/1993 A Kenia 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Kuba 108/1957 A, Z1, Z2, 106/1969 A, Z1, Z2 Laos 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Libanon 222/1959 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Liberia 108/1957 A, Z1, Z2, 106/1969 A, Z1, Z2 Liechtenstein 11/1959 A, Z1, Z2, 106/1969 A, Z1, Z2 Luxemburg 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Malawi 89/1967 A, 106/1969 A Malta 106/1969 A Marokko 318/1993 A, Z1-Z3 Mauritius 94/1971 A, Z1-Z3, 139/1972 A, Z1-Z3 Mexiko 108/1957 A, Z2, 106/1969 A, Z2 Monaco 108/1957 A, Z1, Z2, 106/1969 A, Z1, Z2 Neuseeland 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Nicaragua 318/1962 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Niederlande 106/1969 A, Z1-Z3 Nigeria 318/1962 A, 106/1969 A Norwegen 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Pakistan 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Panama 318/1962 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Paraguay 318/1962 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Peru 89/1967 A, 106/1969 A Philippinen 108/1957 A, Z1-Z3 K Portugal 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Sambia 89/1967 A, 106/1969 A Schweden 318/1962 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Schweiz 108/1957 A, Z1, Z2, 106/1969 A, Z1, Z2 Slowakei 460/1994 A, Z2, Z3 Slowenien 318/1993 A, Z1-Z3 Spanien 108/1957 A, Z2, 106/1969 A, Z2 Sri Lanka 318/1993 A, Z1-Z3 Tadschikistan 318/1993 A Tschechische R 460/1994 A, Z2, Z3 Tschechoslowakei 63/1961 A, Z2, Z3, 106/1969 A, Z2, Z3 Tunesien 140/1970 A, Z1-Z3 UdSSR 318/1993 A Ukraine 460/1994 A Ungarn 94/1971 A, Z2, 139/1972 A, Z2 Uruguay 460/1994 A, Z1-Z3 USA 108/1957 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 Venezuela 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3 *Vereinigtes Königreich 9/1958 A, Z1-Z3, 89/1967 A, Z1-Z3, 106/1969 A, Z1-Z3, 318/1993 A, Z1, Z2
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 318/1993)
Das Abkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel XI Z 2 am 2. Juli 1957 in Kraft.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner des gegenständlichen Abkommens geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland, Chile, Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und Reunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz, Spanien und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).
Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde der Philippinen zum Welturheberrechtsabkommen wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 14. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.
Belgien
Belgien hat hinsichtlich Ruanda-Urundi Erklärungen gemäß Artikel XIII des Abkommens abgegeben.
Frankreich
Frankreich hat hinsichtlich Algerien, Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion Erklärungen gemäß Artikel XIII des Abkommens abgegeben.
Mauritius
Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Neuseeland
Ferner hat Neuseeland gemäß Artikel XIII dieses Abkommens erklärt, daß es auch auf die Inseln Cook (einschließlich Niue) und die Inseln Tokelau anwendbar ist; diese Erklärung ist am 11. September 1964 wirksam geworden.
Neuseeland hat hinsichtlich der Cook-Inseln (einschließlich Niue) und Tokelau-Inseln Erklärungen gemäß Artikel XIII des Abkommens abgegeben.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat den Geltungsbereich des Abkommens auch auf Alaska, die Insel Guam und die Hawai-Inseln ausgedehnt.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben hinsichtlich Alaska, Guam, Hawai, Jungfern-Inseln, Kanalzone und Porto Rico Erklärungen gemäß Artikel XIII des Abkommens abgegeben.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 29. November 1961 gemäß Artikel XIII dieses Abkommens erklärt, daß es auf die Insel Man, die Fidschi-Inseln, Gibraltar und Sarawak anwendbar ist; diese Erklärung ist am 1. März 1962 wirksam geworden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben hinsichtlich Bahamas, Bermuda, Betschuanaland, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi-Inseln, Grenada, Gibraltar, Jungfern-Inseln, Kenia, Insel Man, Mauritius, Montserrat, Nordborneo, St. Helena, St. Lucia, Sansibar, Sarawak und Seychellen Erklärungen gemäß Artikel XIII des Abkommens abgegeben.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens mit Wirksamkeit vom 2. Mai 1973 auf Hongkong ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die vertragschließenden Staaten,
vom Wunsche beseelt, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst in allen Ländern zu gewährleisten,
überzeugt, daß eine Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die, allen Nationen angemessen, in einem Weltabkommen niedergelegt ist und die bisher in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen ergänzt, ohne ihnen Abbruch zu tun, zur Sicherung der Achtung vor den Menschenrechten und zur Förderung der Entwicklung der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst beitragen wird,
in der Gewißheit, daß eine solche für die ganze Welt bestimmte Regelung des Schutzes der Urheberrechte die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird,
haben das Folgende beschlossen:
ARTIKEL I
Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken, sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren.
ARTIKEL II
Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschließende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben.
ARTIKEL III
Jeder vertragschließende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten, wie beispielsweise Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforderungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst außerhalb seines Staatsgebietes veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, daß sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.
Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsgebiet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen.
Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staat, von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, daß sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exemplares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, sie auch an seine eigenen Angehörigen stellt.
Jeder vertragschließende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschließenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren.
Wenn ein vertragschließender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vorsieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer 1 des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anzuwenden.
ARTIKEL IV
Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschließenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen.
Jedoch kann ein vertragschließender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Regel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes an berechnet, diese Ausnahmen aufrechterhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen.
Jeder vertragschließende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers an berechnet, hat die Befugnis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen.
Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindestzeiten.
Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photographie und der angewandten Kunst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertragschließenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als 10 Jahre betragen.
Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschließenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist.
Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wenn jedoch, gleichviel aus welchem Grunde, ein bestimmtes Werk in dem betreffenden Staat während der zweiten oder einer der folgenden Fristen nicht geschützt wird, sind die anderen vertragschließenden Staaten nicht verpflichtet, dieses Werk während der zweiten oder der folgenden Fristen zu schützen.
Für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels wird das Werk eines Angehörigen eines vertragschließenden Staates, das zuerst in einem nichtvertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zuerst in dem vertragschließenden Staat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört.
Im Falle der gleichzeitigen Veröffentlichung in zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten gilt das Werk für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels als zuerst in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig in mehreren Staaten veröffentlicht gilt ein Werk, das in zwei oder mehreren Staaten innerhalb von dreißig Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung erschienen ist.
ARTIKEL V
Das Urheberrecht an den durch das vorliegende Abkommen geschützten Werken umfaßt das ausschließliche Recht, diese Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht, anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu gestatten.
Den vertragschließenden Staaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Wenn bis zum Ablauf von 7 Jahren nach der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerkes keine Übersetzung dieses Werkes in die Landessprache oder gegebenenfalls in eine der Landessprachen eines vertragschließenden Staates durch den Inhaber des Übersetzungsrechtes oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige des betreffenden Staates von der zuständigen Behörde dieses Staates eine nicht ausschließliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landessprachen zu übersetzen, in der das Werk noch nicht veröffentlicht ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen.
Die Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen des Staates, in dem er das Ersuchen einreicht, nachweist, daß er die Zustimmung des Inhabers des Übersetzungsrechtes einzuholen versucht, daß er aber trotz gehöriger Bemühungen ihn nicht ausfindig zu machen oder seine Zustimmung nicht zu erlangen vermocht hat. Unter denselben Bedingungen kann die Lizenz erteilt werden, wenn das Werk in der betreffenden Sprache zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.
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