Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 318/1993)
Das Zusatzprotokoll Nr. 2 zum vorliegenden Abkommen tritt nach seinem jeweiligen Punkt 2 b für Österreich ebenfalls am 2. Juli 1957 in Kraft.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 2 geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und Reunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz, Spanien und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).
Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde der Philippinen zum Zusatzprotokoll Nr. 2 wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 14. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.
Mauritius
Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an das Zusatzprotokoll Nr. 2 gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 2 auch auf Alaska, die Insel Guam und die Hawai-Inseln ausgedehnt.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 2 mit Wirksamkeit vom 2. Mai 1973 auf Hongkong ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt), die diesem Protokoll beitreten, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
a) Der in Ziffer 1 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die Werke Anwendung, die zuerst durch die Organisation der Vereinten Nationen, die ihnen angeschlossenen Sondereinrichtungen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht wurden.
Auch der in Ziffer 2 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die genannten Organisationen oder Einrichtungen Anwendung.
a) Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.
Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat, sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.
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