Zusatzprotokoll 3 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die bedingte Ratifikation oder Annahme oder den bedingten Beitritt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1957-04-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957

Sonstige Textteile

Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 94/1971)

Das Zusatzprotokoll Nr. 3 zum vorliegenden Abkommen ist gemäß seinem Punkt 6 b für Österreich am 2. April 1957 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 3 geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und Reunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Pakistan, die Philippinen, Portugal und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).

Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde der Philippinen zum Zusatzprotokoll Nr. 3 wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 14. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.

Mauritius

Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an das Zusatzprotokoll Nr. 3 gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 3 auch auf Alaska, die Insel Guam und die Hawai-Inseln ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, die diesem Protokoll beitreten, haben in der Erwägung, daß die Anwendung des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt) auf Staaten, die den verschiedenen bereits bestehenden Systemen des internationalen Urheberrechtsschutzes angehören, den Wert des Abkommens erheblich steigern würde, das Folgende vereinbart:

1.

Jeder diesem Protokoll beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde schriftlich erklären, daß die Hinterlegung dieser Urkunde erst dann im Sinne des Artikels IX des Abkommens wirksam werden soll, wenn ein anderer namentlich bestimmter Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.

2.

Die in Ziffer 1 vorgesehene Erklärung soll der Urkunde beigefügt werden, auf die sie sich bezieht.

3.

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet alle Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von allen Erklärungen, die er auf Grund dieses Protokolls erhalten hat.

4.

Dieses Protokoll trägt dasselbe Datum und bleibt für dieselbe Zeit zur Unterzeichnung offen wie das Abkommen.

5.

Dieses Protokoll soll von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden. Jeder Staat, der das vorliegende Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

6.

a) Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer diesbezüglichen Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.

b)

Dieses Protokoll tritt mit der Niederlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Der Generaldirektor unterrichtet alle interessierten Staaten von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls. Die nach diesem Zeitpunkt hinterlegten Urkunden werden mit der Hinterlegung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die der Originalausfertigung des Abkommens beigefügt wird. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

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