Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. November 1958, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Iran
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:
§ 1. (1) Im Iran genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz im Iran.
(2) Im Iran ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Iran haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die Marke im Ursprungsland nicht geschützt ist. Bei der Anmeldung solcher Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken im Iran registriert sind, nicht zu erbringen.
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