(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DAS EINHEITLICHE SCHECKGESETZ
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Aserbaidschan III 13/2001 Belgien 456/1986 Brasilien 456/1986 China III 55/2000 Dänemark 456/1986 Deutschland/BRD 131/1961, 456/1986 Deutschland/DDR 456/1986 Finnland 456/1986 Frankreich 456/1986 Griechenland 456/1986 Indonesien 456/1986 Italien 456/1986 Japan 456/1986 Litauen III 178/1997 Luxemburg 456/1986 Malawi 456/1986 K Monaco 456/1986 Nicaragua 456/1986 Niederlande 456/1986 Norwegen 456/1986 Polen 456/1986 Portugal 456/1986, III 55/2000 Schweden 456/1986 Schweiz 456/1986 *Ungarn 456/1986
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.
Ratifikationstext
Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.
Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:
Belgien
Belgien erklärt, von allen Vorbehalten der Anlage II Gebrauch zu machen.
Brasilien
Brasilien erklärt Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage II.
China
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Dänemark
Dänemark erklärt Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der Anlage II. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung des Abkommens auf Grönland erklärt.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3 den in Artikel 27 der Anlage II zu diesem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.
Deutschland erklärt Vorbehalte der Art. 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 in Anlage II.
Finnland
Finnland erklärt Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage II. Überdies hat Finnland von dem durch die Art. 25, 26 und 29 der genannten Anlage eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Frankreich
Frankreich erklärt, daß die Art. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Anlage II Anwendung finden. Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich einen Vorbehalt im Sinne des Art. 7 der Anlage II erklärt.
Griechenland:
A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Art. 1, 2, 5-8, 10-14, 16 Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten.
B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten:
Im Sinne des Art. 3 wird Art. 2 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als am Ausstellungsorte zahlbar.“
Im Sinne des Art. 4 wird folgender Absatz dem Art. 3 beigefügt: „Ein in Griechenland ausgestellter und zahlbarer Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische juristische Person gezogen ist, die den Status einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig ist.“
Im Sinne des Art. 9 wird folgende Bestimmung dem Art. 6 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Aber in einem solchen Sonderfall ist die Ausstellung des Schecks lautend auf Inhaber untersagt.“
Im Sinne des Art. 15 wird folgender Absatz dem Art. 31 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein auf Vorschlag der Minister für Justiz und öffentliche Wirtschaft erlassenes Präsidentendekret kann bestimmt werden, welche Einrichtungen in Griechenland als Abrechnungsstellen anzusehen sind.“
Im Sinne des Art. 16 Absatz 2 wird festgelegt, daß „Bestimmungen betreffend den Verlust oder Diebstahl von Schecks in das griechische Recht aufgenommen werden.“
Im Sinne des Art. 17 wird folgender Absatz am Ende des Art. 36 angefügt: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs der griechischen Währung berührender Umstände können die Wirkungen der in Absatz 3 des genannten Artikels enthaltenen Bestimmung in jedem Falle durch Sondergesetzgebung außer Kraft gesetzt werden, soweit es in Griechenland zahlbare Schecks betrifft. Diese Bestimmung kann auch auf in Griechenland ausgestellte Schecks angewendet werden.“
Im Sinne des Art. 23 wird folgender Zusatz der Ziffer 2 in Art. 45 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „die jedoch für Schecks, die in Griechenland ausgestellt und zahlbar sind, in jedem Falle zu dem in Griechenland geltenden Zinsfuß berechnet werden.“ Gleicherweise wird folgender Zusatz der Ziffer 2 des Art. 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „außer dem in Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels behandelten Sonderfall.“
Im Sinne des Art. 25 wird folgender Artikel dem Landesrecht eingefügt: „In den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung kann ein Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Geltendmachung eines solchen Anspruches erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage der Ausstellung des Schecks.“
Im Sinne des Art. 26 Absatz 1 wird folgende Bestimmung erlassen: „Die in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Gründe für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung und kurzfristige Verjährung.“
Die Vorbehalte der Art. 28, 29 und 30.
Italien
Italien erklärt Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16 Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 in Anlage II. Einrichtungen, auf die Art. 15 der Anlage II dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione“.
Japan
Japan erklärt die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Malawi
Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.
Niederlande
Die Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname) erklären die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Norwegen
Norwegen erklärt die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18 in Anlage II. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Art. 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Polen
Polen erklärt die Vorbehalte der Art. 3, 4, 5, 8, 9, 14 Absatz 1, 15, 16 Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 in Anlage II.
Portugal
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß dieses Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Schweden
Schweden erklärt die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18 in Anlage II. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Art. 25, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Schweiz
Die Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist.
Die Schweiz erklärt die Vorbehalte der Art. 2, 4, 8, 15, 16 Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 in Anlage II.
Ungarn
In Übereinstimmung mit Art. 30 der Anlage II erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...
unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
Von dem Wunsch geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebung der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Schecks umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
Artikel I.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Scheckgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.
Von den in Artikel 9, 22, 27 und 30 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in Artikel 17 und 28 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbundes anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.
Artikel II.
Das Einheitliche Scheckgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Artikel III.
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Artikel IV.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Artikel V.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Artikel VI.
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, wenn er die in den Artikeln IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Artikel VII.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.
Artikel VIII.
Außer im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.
Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe Vertragschließende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen Vertragschließenden Teilen wirksam. Der Hohe Vertragschließende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschließung auch den Generalsekretär des Völkerbundes zu benachrichtigen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
Artikel IX.
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
Artikel X.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können in der Folge jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Desgleichen können die Hohen Vertragschließenden Teile das Abkommen gemäß Artikel VIII für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete kündigen.
Artikel XI.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
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