(Übersetzung.)ABKOMMEN ÜBER DAS VERHÄLTNIS DER STEMPELGESETZE ZUM SCHECKRECHT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien 456/1986 Bahamas 456/1986 Barbados 456/1986 Belgien 456/1986 Botsuana 456/1986 Brasilien 456/1986 Brunei 456/1986 China III 55/2000 Dänemark 456/1986 Deutschland/BRD 456/1986 Deutschland/DDR 456/1986 Eswatini 456/1986 Fidschi 456/1986 Finnland 456/1986 Frankreich 456/1986 Gambia 456/1986 Ghana 456/1986 Grenada 456/1986 Griechenland 456/1986 Guyana 456/1986 Honduras 456/1986 Indonesien 456/1986 Irland 456/1986 Italien 456/1986 Jamaika 456/1986 Japan 456/1986 Jordanien 456/1986 Kenia 456/1986 Lesotho 456/1986 Luxemburg 456/1986 Malaysia 456/1986 Malta 456/1986 Mauritius 456/1986 Monaco 456/1986 Nicaragua 456/1986 Niederlande 456/1986 Norwegen 456/1986 Papua-Neuguinea 456/1986 Polen 456/1986 Portugal 456/1986, III 55/2000 Salomonen 456/1986 Sambia 456/1986 Schweden 456/1986 Schweiz 456/1986 Seychellen 456/1986 Sierra Leone 456/1986 Somalia 456/1986 Sri Lanka 456/1986 St. Lucia 456/1986 St. Vincent/Grenadinen 456/1986 Tansania 456/1986 Tonga 456/1985 Trinidad/Tobago 456/1986 Uganda 456/1986 Ungarn 456/1986 Vereinigtes Königreich 456/1986 *Zypern 456/1986
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.
Ratifikationstext
Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.
Zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:
China
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Portugal
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß dieses Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Schweiz
Die Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...
unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den Britischen Dominien in Übersee, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
Von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht beziehen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, daß die Gültigkeit von Scheckverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Schecks ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden.
Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, daß die Eigenschaften und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Scheck etwa zukommen, davon abhängig sind, daß der Stempelbetrag gemäß den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist.
Artikel 2.
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Artikel 3.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 4.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 5.
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Artikel 6.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Artikel 7.
Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Mitglieds des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats wirksam, in dessen Namen sie erklärt worden ist.
Artikel 8.
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zwecke einberufen werden soll.
Artikel 9.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Desgleichen können die Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit erklären, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat unterstehenden Gebiete auszuschließen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche die Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Artikel 10.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.
Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:
A.
Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1933 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
B.
Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 5, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
C.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
ZU URKUND DESSEN haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
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