Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 5. September 1960, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Korea

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1960-10-01
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:

§ 1. (1) In der Republik Korea genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der Republik Korea.

(2) In der Republik Korea ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Korea haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in der Republik Korea registriert sind, nicht zu erbringen.

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