Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 13. Oktober 1960, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Thailand
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:
§ 1. (1) In Thailand genießen seit 1. Jänner 1953 Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Thailand.
(2) In Thailand ist seit 1. Jänner 1953 der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Thailand haben, genießen daher in Österreich seit 1. Jänner 1953 den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in Thailand registriert sind, nicht zu erbringen.
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