Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die nachträgliche Zulassung von Registrierungen beim Urheberrechtsbüro der Vereinigten Staaten von Amerika
Ratifikationstext
Die in der Note der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzte Frist läuft am 14. Juni 1961 ab.
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT WASHINGTON
Washington, 15. Juni 1960
Herr Staatssekretär!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Aufmerksamkeit der Österreichischen Bundesregierung auf Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, das durch das am 30. Juli 1947 vom Kongreß angenommene Gesetz (61 Stat. 652) kodifiziert und in Kraft gesetzt worden ist, gelenkt worden ist; dieser Paragraph setzt fest, daß auf Grundlage der Gegenseitigkeit der Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die das Urheberrecht der Vereinigten Staaten vorschreibt, verlängert wird für den Fall, daß Urheber, Inhaber von Urheberrechten oder Eigentümer von Werken, die erstmals außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt oder veröffentlicht worden sind, zeitweilig nicht imstande waren oder nicht imstande gewesen sein könnten, diese Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen, weil die Möglichkeiten, die für ihre Erfüllung notwendig sind, beseitigt oder aufgehoben waren.
Meine Regierung hat mich ersucht, Sie davon zu benachrichtigen, daß infolge der Umstände, die der zweite Weltkrieg zufolge hatte, österreichischen Urhebern, Inhabern oder Eigentümern eines Urheberrechtes während mehrerer Jahre, beginnend mit dem 13. März 1938, die Möglichkeiten mangelten, die für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten notwendig sind, die durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschrieben sind.
Es ist der Wunsch der Österreichischen Bundesregierung, daß zugunsten der österreichischen Staatsbürger, deren Werke in den Vereinigten Staaten nach Urheberrecht schutzfähig sind, gemäß dem in dem oben erwähnten Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten vorgesehenen Verfahren der Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten der Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika verlängert wird.
Mit der Absicht, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu versichern, daß Urheber, Inhaber und Eigentümer von Urheberrechten, die Bürger der Vereinigten Staaten sind, reziprok geschützt sind, hat mich die Österreichische Bundesregierung ersucht, Ihre Aufmerksamkeit auf das österreichische Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, in der gegenwärtigen Fassung und auf die Verordnung des Justizministers vom 9. Dezember 1907 über den Urheberrechtsschutz im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl. Nr. 265 (deren Geltung durch § 101 des Gesetzes BGBl. Nr. 111/1936 aufrechterhalten worden ist), zu lenken; nach diesen Vorschriften waren und sind die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten berechtigt, Urheberrechtsschutz für ihre Werke in Österreich auf im wesentlichen derselben Basis zu erlangen wie österreichische Staatsbürger, ohne irgendwelche Förmlichkeiten erfüllen zu müssen, vorausgesetzt, daß solche Werke Schutz in den Vereinigten Staaten genießen. Diese sehr liberale Gesetzgebung stand während des Krieges in Kraft und ist auch seither in Geltung geblieben. Urheber der Vereinigten Staaten haben demgemäß wegen des Krieges hinsichtlich ihrer Rechte in Österreich keinen Schaden erlitten.
Die Österreichische Regierung würde es deshalb sehr schätzen, wenn der Präsident der Vereinigten Staaten gemäß dem oben genannten Titel 17 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten eine Proklamation erließe, daß wegen der Beseitigung oder Aufhebung der Möglichkeiten während mehrerer Jahre, beginnend mit dem 13. März 1938, für österreichische Staatsbürger, die Urheber, Inhaber eines Urheberrechtes oder Eigentümer von Werken sind, die zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten hergestellt oder veröffentlicht worden sind und gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten Gegenstand des Urheberrechtsschutzes oder der Erneuerung des Urheberrechtsschutzes sind und zeitweilig nicht imstande waren, die Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen, die hinsichtlich solcher Werke durch die Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten vorgeschrieben ist, der Zeitraum, innerhalb dessen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden können, angemessen verlängert wird.
Empfangen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Platzer m. p.
Herrn Christian A. Herter
Secretary of State
(Übersetzung)
DEPARTMENT OF STATE WASHINGTON
Juni 1960
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, in welcher Sie auf Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, das durch das am 30. Juli 1947 vom Kongreß angenommene Gesetz kodifiziert und in Kraft gesetzt worden ist, Bezug genommen haben. Dieser Paragraph ermächtigt den Präsidenten, durch eine Proklamation den Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die durch die Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich solcher Werke, die zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt oder veröffentlicht worden sind und die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind, zu verlängern, wenn die Urheber, Inhaber oder Eigentümer von Urheberrechten solcher Werke zeitweilig nicht imstande waren oder nicht imstande gewesen sein könnten, diese Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen, weil die Möglichkeiten, die für ihre Erfüllung wesentlich sind, beseitigt oder aufgehoben waren.
Sie haben sich dahin geäußert, daß infolge der Umstände, die sich aus dem zweiten Weltkrieg ergeben haben, Urheber, Inhaber und Eigentümer von Urheberrechten, die österreichische Staatsbürger sind, während mehrerer Jahre, beginnend mit dem 13. März 1938, die Möglichkeiten gefehlt haben, die für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten notwendig sind und durch die auf das Urheberrecht Bezug habende Gesetzgebung der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind.
Sie haben den Wunsch der Österreichischen Bundesregierung ausgedrückt, daß gemäß dem im oben erwähnten Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten vorgesehenen Verfahren der Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten der Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika zugunsten von österreichischen Staatsbürgern ausgedehnt wird, deren Werke in den Vereinigten Staaten von Amerika schutzfähig sind.
Mit der Absicht, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu versichern, daß Urheber, Inhaber und Eigentümer von Urheberrechten, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind, reziprok geschützt sind, haben Sie die Aufmerksamkeit auf die sehr vorteilhafte Gesetzgebung in Österreich gelenkt, die während des Krieges in Kraft geblieben war, und haben beigefügt, daß amerikanische Urheber infolgedessen wegen des Krieges in Österreich hinsichtlich ihrer Rechte keinen Schaden erlitten haben. Sie haben beigefügt, daß das österreichische Urheberrechtsgesetz und die Verordnung, auf die Sie Bezug genommen haben, noch immer in Geltung steht.
Ich beehre mich, Sie davon zu benachrichtigen, daß der Präsident, mit der Absicht, den Vorschlägen, die Sie mir mit der von mir bestätigten Note übermittelt haben, Wirksamkeit zu verleihen, heute eine Proklamation erlassen hat, die gemäß den Bestimmungen des Paragraph (b), Abschnitt 9 des vorgenannten Titels 17 auf der Basis der Zusicherungen, die in Ihrer Note dargetan sind, kundtut und proklamiert, daß hinsichtlich
Werken österreichischer Staatsbürger, die zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika am oder nach dem 13. März 1938 und vor dem 27. Juli 1956 aufgeführt oder veröffentlicht worden sind und die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind, und
Werken österreichischer Staatsbürger, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika am oder nach dem 13. März 1938 und vor dem 27. Juli 1956 Gegenstand einer Erneuerung des Urheberrechtsschutzes sind,
Für den Staatssekretär:
Edwin M. Marin m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Wilfried Platzer
Österreichischer Botschafter
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