Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. Feber 1960, betreffend die Erweiterung des Geltungsbereiches des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 7/1948
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien ist Iran dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 7/1948, beigetreten und hat Australien die Anwendbarkeit dieses Vertrages auf Papua, die Norfolk-Inseln und auf sein Treuhandgebiet von Neu-Guinea erklärt.
Der Beitritt Irans ist mit 16. Dezember 1959, die Erklärung Australiens mit 5. Feber 1960 wirksam geworden.
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