Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1961, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Dänemark

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1961-07-01
Status Aufgehoben · 1969-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Dänemark der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in Dänemark hat, ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.