Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1961, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Dänemark
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Dänemark der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in Dänemark hat, ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.
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