Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 13. Feber 1961, womit das Zeichen der Internationalen Atomenergiebehörde von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-06-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird das in der Anlage abgebildete Zeichen der Internationalen Atomenergiebehörde von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen.

§ 2. Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage

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