Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 28. August 1961, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Venezuela

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1961-09-30
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:

§ 1. (1) In Venezuela genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Venezuela.

(2) In Venezuela ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Venezuela haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in Venezuela registriert sind, nicht zu erbringen.

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