Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1961, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Kenya
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:
§ 1. (1) In Kenya genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Kenya.
(2) In Kenya ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Kenya haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in Kenya registriert sind, nicht zu erbringen.
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