Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Juni 1961, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu den Bahama-Inseln

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1961-07-01
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:

§ 1. (1) Auf den Bahama-Inseln genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz auf den Bahama-Inseln.

(2) Auf den Bahama-Inseln ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz auf den Bahama-Inseln haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken auf den Bahama-Inseln registriert sind, nicht zu erbringen.

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