Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 20. April 1961, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Peru
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:
§ 1. (1) In der Republik Peru genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der Republik Peru.
(2) In der Republik Peru ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Peru haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in der Republik Peru registriert sind, nicht zu erbringen.
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