Bundesgesetz vom 1. Feber 1961 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-02-25
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den Ablauf der in Staatsverträgen und in der Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in ihrer jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Fristen nicht anzuwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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