Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über die Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinne des Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 8, BGBl. Nr. 293/1961
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 8, BGBl. Nr. 293/1961
§ 1. Im Sinne der Ermächtigung, die durch den Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, gegeben ist, ist, abweichend von den Bestimmungen des Art. 1 dieses Übereinkommens, auf den Unterhaltsanspruch des Kindes österreichisches Recht anzuwenden, wenn
das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird,
der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind und
der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat.
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 8, BGBl. Nr. 293/1961
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das genannte Übereinkommen für die Republik Österreich wirksam wird.
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 8, BGBl. Nr. 293/1961
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
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