(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich 161/1988 Afghanistan III 165/2005 Ägypten 200/1961 Albanien III 210/2001 Algerien 347/1989 Andorra III 86/2015 Angola III 38/2017 Antigua/Barbuda 154/1989, 347/1989 Argentinien 347/1989 Armenien III 47/1998 Aserbaidschan III 40/2000 Australien 463/1975 Bahamas III 25/2007 Bahrain 614/1988 Bangladesch 781/1992 Barbados 429/1993 Belarus 200/1961 Belgien 608/1975 Benin 390/1974 Bhutan III 190/2014 Bolivien 483/1995 Bosnien-Herzegowina 162/1994 Botsuana 109/1972 Brasilien III 145/2002 idF III 179/2002 (DFB) Brunei 603/1996 Bulgarien 42/1963 Burkina Faso 405/1987 Burundi III 119/2014 Cabo Verde III 69/2018 Chile 608/1975 China 405/1987, III 159/1997, III 25/2007 Costa Rica 94/1988 Côte d’Ivoire 281/1991 Dänemark 212/1973, 99/1976 Deutschland III 172/1998 Deutschland/BRD 42/1963 Deutschland/DDR 463/1975 Dominica 154/1989 Dominikanische R III 144/2002 idF III 179/2002 (DFB) Dschibuti 427/1983 Ecuador 42/1963, 463/1968 El Salvador III 89/1998 Estland 785/1993 Fidschi III 150/2012 Finnland 42/1963 Frankreich 200/1961, 151/1990 Gabun III 25/2007 Georgien 805/1994 Ghana 463/1968 Griechenland 42/1963 Guatemala 277/1984 Guinea 281/1991 Guyana III 190/2014 Haiti 26/1984 Heiliger Stuhl 463/1975 Honduras III 209/2000, III 119/2014 Indien 200/1961 Indonesien 216/1982 Iran III 3/2002 Irland 361/1981 Island III 53/2002 Israel 200/1961 Italien 188/1969 Jamaika III 165/2005 Japan 42/1963 Jordanien 52/1980 Jugoslawien 456/1982 Jugoslawien/BR III 126/2001 Kambodscha 200/1961 Kamerun 614/1988 Kanada 94/1988, 154/1989 Kasachstan 106/1996 Katar III 165/2005 Kenia 347/1989 Kirgisistan III 50/1997 Kolumbien 446/1979 Komoren III 58/2015 Kongo/DR III 213/2014 Korea/R 212/1973 Kroatien 785/1993 Kuba 463/1975 Kuwait 356/1978 Laos III 147/1998 Lesotho 481/1989 Lettland 487/1992 Libanon III 172/1998 Liberia III 25/2007 Liechtenstein III 150/2012 Litauen 417/1995 Luxemburg 513/1983 Madagaskar 42/1963 Malaysia 89/1986 Malediven III 151/2019 Mali 378/1995 Malta III 163/2000 Marokko 200/1961 Marshallinseln III 25/2007 Mauretanien III 144/2002 idF III 179/2002 (DFB) Mauritius 521/1996, III 119/2014 Mexiko 277/1971 Moldau III 5/1999 Monaco 601/1982 Mongolei 378/1995 Montenegro III 25/2007 Mosambik III 147/1998 Myanmar III 119/2014 Nepal III 89/1998 Neuseeland 228/1983, III 150/2012 Nicaragua III 165/2005 Niederlande 266/1965 Niger 266/1965 Nigeria 166/1970 Nordmazedonien 673/1994 Norwegen 200/1961 Oman III 160/1999 Pakistan III 165/2005 Palästina III 223/2016 Panama 460/1984 Papua-Neuguinea III 117/2019 Paraguay III 21/1998 Peru 614/1988 Philippinen 357/1967 Polen 42/1963, 463/1968 Portugal 378/1995, III 40/2000 Ruanda III 150/2012 Rumänien 42/1963 Sambia III 104/2002 San Marino 303/1979 São Tomé/Príncipe III 119/2014 Saudi-Arabien 591/1994 Schweden 127/1972 Schweiz 266/1965, 600/1993 Senegal 378/1995 Simbabwe 378/1995 Singapur 651/1986 Slowakei 162/1994 Slowenien 781/1992, 290/1993, III 150/2012 Spanien 351/1977 Sri Lanka 42/1963 St. Vincent/Grenadinen III 192/2000 Südafrika 401/1976 Sudan III 117/2019 Syrien 200/1961, 463/1968 Tadschikistan III 150/2012 Tansania 266/1965 Thailand 200/1961 Trinidad/Tobago 187/1966 Tschechische R 162/1994 Tschechoslowakei 200/1961 Tunesien 357/1967 Türkei 781/1992 UdSSR 200/1961 Uganda 487/1992, 781/1992 Ukraine 200/1961 Ungarn 42/1963 Uruguay 275/1983 USA 359/1970, 51/1971 Usbekistan 224/1996 Venezuela 417/1995 Vereinigte Arabische Emirate III 25/2007 Vereinigtes Königreich 608/1975, 223/1977, 177/1979, 52/1980, 38/1981, 305/1985, III 159/1997, III 145/2002 idF III 179/2002 (DFB), III 119/2014 Vietnam 16/1996 Zentralafrikanische R 42/1963 Zypern 167/1981
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1961
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 190/2014)
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XII am 31. Juli 1961 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
| Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde | Datum des Inkrafttretens: |
|---|---|---|
| Israel | 5. Jänner 1959 | 7. Juni 1959 |
| Marokko | 2. Feber 1959 | 7. Juni 1959 |
| Vereinigte Arabische Republik | 9. März 1959 | 7. Juni 1959 |
| Frankreich | 26. Juni 1959 | 24. September 1959 |
| Tschechoslowakei | 10. Juli 1959 | 8. Oktober 1959 |
| Thailand | 21. Dezember 1959 | 20. März 1960 |
| Kambodscha | 5. Jänner 1960 | 4. April 1960 |
| Indien | 13. Juli 1960 | 11. Oktober 1960 |
| Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken | 24. August 1960 | 22. November 1960 |
| Ukraine | 10. Oktober 1960 | 8. Jänner 1961 |
| Weißrußland | 5. November 1960 | 13. Feber 1961 |
| Norwegen | 14. März 1961 | 12. Juni 1961 |
| Österreich | 2. Mai 1961 | 31. Juli 1961 |
Republik Österreich
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel I Abs. 3, 1. Satz zurückgezogen mit BGBl. Nr. 161/1988)
Anlässlich ihres Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXII.1]:
Burundi, Bhutan, Honduras
Afghanistan
Afghanistan wird das Übereinkommen nur (i) auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und (ii) auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Afghanistans als Handelssachen angesehen werden, anwenden.
Algerien
Algerien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach es das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Antigua und Barbuda
Antigua und Barbuda haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Argentinien
„Argentinien wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Es wird auch das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Das Übereinkommen wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der in Kraft stehenden staatlichen Verfassung oder mit jenen, die sich aus einer geänderten Rechtslage auf Grund der Verfassung ergeben, interpretiert werden.“
Armenien
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Armenien erklärt, daß es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht der Republik Armenien als Handelssache angesehen werden, anwenden werde.
Australien
„Mit Ausnahme von Papua-Neuguinea erstreckt sich der Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen Australien verantwortlich ist.“
Bahrain
Vorbehalte:
„Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht von Bahrain als Handelssachen angesehen werden.“
Barbados
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Regierung von Barbados gemäß Art. I Abs. 3 erklärt, daß sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. Ferner erklärte sie, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von Barbados als Handelssache angesehen werden.
Belarus
„Weißrußland wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“
Belgien
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Belgien gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, daß es dieses nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ergangen sind.
Bosnien-Herzegowina
Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von jenen Schiedssprüchen Anwendung finden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.
Das Übereinkommen wird nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art Anwendung finden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Republik Bosnien-Herzegowina dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.
Botswana
„Die Republik Botswana wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach den Gesetzen Botswanas als Handelssachen angesehen werden, anwenden.
Die Republik Botswana wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“
Brunei
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brunei Darussalam erklärt, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde.
Bulgarien
„Bulgarien wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ergangen sind. Bezüglich solcher Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird es das Übereinkommen nur in dem Umfang anwenden, in dem diese Staaten Gegenseitigkeit gewähren.“
China
„1. Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.
Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Volksrepublik China dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/1997) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß das Übereinkommen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet wird.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Juli 2005 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, entschied die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Die Aussage der Regierung der Volksrepublik China anlässlich ihres Beitrittes zu dem Übereinkommen am 22. Jänner 1987 ist auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anzuwenden.
Dänemark
(Anm.: Erklärung betreffend die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen mit BGBl. Nr. 99/1976)
Gemäß den Bestimmungen des Artikels I Absatz 3 wird es nur betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet werden. Es gilt nur in bezug auf Handelsbeziehungen.
Deutschland
(Anm.: Erklärungen zu Art. I Abs. 1 und 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 172/1998)
Deutsche Demokratische Republik
„Die Deutsche Demokratische Republik wird die Konvention auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Auf Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nichtvertragsstaaten ergangen sind, wird die Konvention nur in dem Umfang angewendet werden, in dem diese Staaten Gegenseitigkeit gewähren. Des weiteren wird die Deutsche Demokratische Republik die Konvention nur auf Streitigkeiten aus solchen vertraglichen oder nichtvertraglichen Rechtsverhältnissen anwenden, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Handelssachen gelten.“
Ecuador
Ecuador hat erklärt, daß es das vorliegende Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangener Schiedssprüche nur dann anwenden wird, wenn diese Schiedssprüche sich auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen beziehen, die nach ecuadorianischem Recht als Handelssachen angesehen werden.
Frankreich
„1. Unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß es das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind;
Unter Bezugnahme auf Artikel X Absatz 1 und 2 erklärt Frankreich, daß es dieses Übereinkommen auf alle Gebiete der französischen Republik ausdehnen wird.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Frankreich jenen Teil der anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche abgegebenen Erklärung (BGBl. Nr. 200/1961) mit Wirkung vom 27. November 1989 zurückgezogen, wonach es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anwenden wird, die nach französischem innerstaatlichem Recht als Handelssachen angesehen werden.
Guatemala
„Die Republik Guatemala wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind; sie wird es nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“
Heiliger Stuhl
„Der Staat der Vatikanstadt wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit einerseits nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und andererseits nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach vatikanischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“
Indien
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