Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republikbzw. ,,slowakisch treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik, ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik, ,,CSSR, ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik oder ,,CSFRbzw. ,,tschechoslowakisch. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein ,,Beachte`` befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 10. November 1961 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien am 11. August 1962

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 31. Oktober 1962 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 1 am 30. Dezember 1962 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind übereingekommen, einen Vertrag über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

I. TEIL

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Rechtsschutz

Artikel 1

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Prozeßkosten

Artikel 2

(1) Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.

(2) Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren vorgesehen ist, gilt für diesen die Regel des Absatzes 1.

(3) Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten die Zahlung einer Gerichtsgebühr für den Prozeß bei Einbringung der Klage (des Antrages) vorgesehen ist, muß für die Nachbringung dieser Gebühr einem Angehörigen des anderen Vertragsstaates eine Frist von mindestens einem Monat gewährt werden.

(4) Der Erlag von Vorschüssen für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, darf Angehörigen des anderen Vertragsstaates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländern auferlegt werden.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 3

(1) In einem der beiden Vertragsstaaten ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen, durch die der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der gemäß Artikel 2 oder den im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von einer Sicherheitsleistung oder einem vorschußweisen Erlag befreit war,zum Ersatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet worden ist, sind auf Antrag im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu vollstrecken. Der Antrag kann entweder unmittelbar bei dem Gericht, das für die Entscheidung über ihn zuständig ist, gestellt oder bei dem Gericht eingebracht werden, das in der Sache in erster Instanz entschieden hat.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten oder der Gerichtsgebühren nachträglich festgesetzt wird.

(3) Der Antragsteller hat vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

b)

eine Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist;

c)

im Falle der Einbringung des Antrages bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eine Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist.

Für die Übersetzungen gilt Artikel 17 Absatz 3. Wird der Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er auf demselben Weg wie ein Rechtshilfeersuchen weiterzuleiten.

(4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichte des anderen Staates sind wie inländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten bleiben muß.

(5) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht)

Artikel 4

(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.

(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auf alle Prozeßhandlungen, die in dieser Sache im anderen Vertragsstaat vorgenommen werden. Diese Begünstigungen erstrecken sich auch auf Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Kosten (Artikel 3), sofern eine solche Erstreckung nach dem Recht des Staates, in dem die Exekution durchzuführen ist, für Exekutionsverfahren vorgesehen ist.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 5

(1) Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, auf dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde des Staates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 6

Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 7

(1) Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem dieser Staaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 4 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll geben.

(2) Diesem Antrag sind das im Artikel 5 genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.

(3) Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem im Artikel 9 bezeichneten Weg weiterzuleiten.

(4) Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes, das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen haben die Behörden des Staates zu sorgen, dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.

(5) Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung der Begünstigungen von Amts wegen einen Vertreter für den Antragsteller zu bestellen.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. Die Bestimmungen über Zustellung und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 9

Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Zustellung und der Rechtshilfe miteinander im Weg der beiderseitigen Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 10

Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 11

Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;

b)

die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen Namen und Sitz;

c)

gegebenenfalls Vor- und Zunamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;

d)

die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, insbesondere bei Zustellersuchen die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 12

Die Erledigung der Ersuchschreiben einschließlich der hiebei zu verwendenden Sprache richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn hierum ersucht worden ist und die Anwendung dieser Vorschriften nicht Grundsätzen der Gesetzgebung des Staates widerspricht, dem es angehört.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 13

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn dieses im Inland gelegen ist. Hievon hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht unmittelbar durch die Post zu verständigen.

(3) Das ersuchte Gericht hat auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes dieses rechtzeitig von Ort und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 14

In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte, sind die Akten zurückzusenden und die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt wurde.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 15

(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige bezahlten Vergütungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.

(2) Die Höhe und die Art der gemäß Absatz 1 nicht zu ersetzenden Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.

(3) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gericht nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Staat hat, dem das ersuchte Gericht angehört.

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 16

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.