Bundesgesetz vom 4. Juli 1962 über die gerichtlichen Auktionshallen (Auktionshallengesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Errichtung von Auktionshallen.
§ 1. (1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg und Spittal an der Drau sowie beim Exekutionsgericht Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser Gerichte zu führen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug zuständigen Gerichten Auktionshallen errichten, wenn die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen.
(3) Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung „Leiter der Auktionshalle“.
Errichtung von Auktionshallen.
§ 1. (1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg, Mödling und Donaustadt sowie beim Exekutionsgericht Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser Gerichte zu führen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug zuständigen Gerichten Auktionshallen errichten, wenn die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen.
(3) Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung „Leiter der Auktionshalle“.
Wirkungsbereich der Auktionshalle.
§ 2. Der Wirkungsbereich der Auktionshalle erstreckt sich auf den Verkauf und die Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) von einem außerhalb des genannten Sprengels liegenden Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt werden.
Wirkungsbereich der Auktionshalle.
§ 2. Der Wirkungsbereich der Auktionshalle erstreckt sich neben dem in der Exekutionsordnung geregelten Verkauf und der Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen auch auf den Verkauf und die Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) von einem außerhalb des genannten Sprengels liegenden Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt werden.
Verkauf.
§ 3. In der Auktionshalle können bewegliche körperliche Sachen verkauft werden,
die gerichtlich gepfändet sind,
die in einem außerstreitigen Verfahren durch das Gericht veräußert werden sollen,
die zu einer Konkursmasse gehören, wenn auf die Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung nach § 119 Abs. 2 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden sind,
die bedenkliches Gut sind, das nach den Bestimmungen der §§ 377 oder 379 der Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden soll.
Verwahrung.
§ 4. In der Auktionshalle können gepfändete bewegliche körperliche Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, auch gemäß § 259 der Exekutionsordnung verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Vorsteher dieses Gerichtes. Die Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.
Vom Verkauf und von der Verwahrung ausgeschlossene Sachen.
§ 5. Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf oder zur Verwahrung in der Auktionshalle sind:
feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden,
Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume der Auktionshalle nicht ausreichen,
dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
Tiere und Pflanzen,
Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
Entscheidung über den Verkauf gerichtlich gepfändeter Sachen.
§ 6. (1) Das Exekutionsgericht entscheidet auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, ob gerichtlich gepfändete Sachen in der Auktionshalle zu verkaufen sind.
(2) Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle hat das Exekutionsgericht anzuordnen, ob der Verkauf durch Versteigerung oder als Verkauf aus freier Hand nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung durchzuführen ist.
(3) Das Exekutionsgericht hat, falls in einer Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle nur ablehnen, wenn einer der im § 5 genannten Fälle vorliegt.
Entscheidung über den Verkauf in sonstigen Fällen.
§ 7. (1) Über die Veräußerung von Sachen in der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren entscheidet das Gericht, das das außerstreitige Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.
(2) Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung anzuwenden.
(3) Über die Veräußerung von bedenklichem Gut entscheidet das Strafgericht.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß.
Entscheidung über den Verkauf in sonstigen Fällen.
§ 7. (1) Über die Veräußerung von Sachen in der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren entscheidet das Gericht, das das außerstreitige Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.
(2) Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung anzuwenden.
(3) Über die Veräußerung von bedenklichem Gut entscheidet das Strafgericht.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 274d Abs. 2 und 3 EO sinngemäß; in den Fällen des Abs. 1 und 2 gilt überdies § 274a EO sinngemäß.
Vorschuß für Transportkosten, Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.
§ 8. (1) Entstehen durch die Überstellung von gerichtlich gepfändeten Sachen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, Transportkosten, so hat das Exekutionsgericht die Überstellung in die Auktionshalle und die Durchführung des Verkaufes vom Erlag eines von ihm zu bestimmenden Vorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses ist auf die zu erwartende Höhe der Kosten des Transportes und eines allfälligen Rücktransportes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Überstellung von Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, ist nur dann vom Erlag eines Vorschusses für die Transportkosten durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen, wenn mit der Einbringung dieser Kosten nicht gerechnet werden kann.
(3) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.
(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Anwendung der Exekutionsordnung
§ 8. § 274 Abs. 3 und 4, §§ 274c bis 274f EO sind sinngemäß anzuwenden.
Überstellung.
§ 9. (1) Die Abnahme von Sachen zur Überstellung in die Auktionshalle und die Übergabe an die Auktionshalle oder an einen Frachtführer zur Überstellung obliegt einem Vollstrecker, sofern eine Partei die Überstellung nicht selbst besorgt.
(2) Erfordert die große Zahl von Überstellungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, so hat der Vorsteher des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, mit Zustimmung des Oberlandesgerichtspräsidenten die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) In den Fällen des § 7 hat die ersuchende Stelle die Überstellung zu veranlassen.
Übernahme.
§ 10. (1) Die Sachen sind vom Lagerverwalter (§ 1 Abs. 3) zu übernehmen und zu verzeichnen. Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat der Lagerverwalter hievon den Leiter der Auktionshalle (§ 1 Abs. 3) unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens einzuleiten. Dieser Schadenserhebung sind der Lagerverwalter, der Frachtführer und, falls die Überstellung durch einen Vollstrecker oder eine Partei besorgt wurde, auch diese beizuziehen.
(3) Werden Sachen überstellt, deren Aufnahme nach § 4 abzulehnen oder nach § 5 ausgeschlossen ist, so hat der Lagerverwalter im Falle des § 4 die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, im Falle des § 5 die des zuständigen Richters dieses Gerichtes einzuholen.
Aufbewahrung von übernommenen Sachen.
§ 11. (1) Der Lagerverwalter hat für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Jeder Gegenstand ist derart zu bezeichnen, daß seine Verwechslung mit anderen Gegenständen unmöglich ist. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 10 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten Sachen sind die Bestimmungen über eine Verwahrung nach § 259 der Exekutionsordnung nicht anzuwenden.
Zeitpunkt der Überstellung der zum Verkauf bestimmten Sachen und Besichtigung dieser Sachen.
§ 12. Werden die zum Verkauf bestimmten Sachen von den Parteien nicht spätestens am vierten Tage vor dem Versteigerungstermin in die Auktionshalle gebracht, so sind sie von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie mindestens drei Stunden vor dem Verkaufstermin zur Besichtigung aufgestellt werden können. Hierüber sind die Parteien im Versteigerungsedikt zu belehren; desgleichen ist im Versteigerungsedikt die Zeit für die Besichtigung bekanntzugeben.
Innehalten mit der Versteigerung
§ 12a. (1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn dieser
die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.
Durchführung des Verkaufes.
§ 13. (1) Für die Durchführung der Versteigerung und des Verkaufes aus freier Hand gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung mit folgenden Abweichungen:
Die Person des Sachverständigen (§ 275 Abs. 4 der Exekutionsordnung) kann auch von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, bestimmt werden.
Für die Versteigerung kann statt eines bestimmten Zeitpunktes ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung stattfindet.
§ 179 Abs. 2 der Exekutionsordnung ist nicht anzuwenden.
Auf Anordnung des Exekutionsgerichtes oder des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, sind Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand zu verkaufen; dies ist im Versteigerungsedikt bekanntzugeben.
Den Verkauf aus freier Hand nach § 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, anordnen; es kann auch den Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern erteilen.
Die Entscheidung nach § 281 der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, treffen.
(2) Die Bestimmungen des § 119 der Konkursordnung werden hiedurch nicht berührt.
Dauer der Aufbewahrung.
§ 14. Sachen, die zum Zwecke der Verwahrung oder des Verkaufes aus freier Hand in die Auktionshalle überstellt werden, dürfen nicht länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, die Ausfolgung der Sachen anzuordnen und in dem Beschluß den Empfangsberechtigten zu bezeichnen. § 15 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Ausfolgung.
§ 15. (1) Sachen, die vor Vornahme der Versteigerung oder des Verkaufes auszufolgen sind oder die bei der Versteigerung oder während der für den Verkauf aus freier Hand eingeräumten Frist nicht verkauft wurden, dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) an die Person ausgefolgt werden, die zu deren Empfangnahme für berechtigt erklärt wurde. Bei Ausfolgung an den Empfangsberechtigten hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, ihn aufzufordern, die Sachen binnen 14 Tagen abzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Sachen von Amts wegen zurückzustellen. Kann die Zurückstellung nicht durchgeführt werden, so kann das zuständige Gericht (§§ 6 und 7) anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
(2) Der Ersteher oder Käufer hat die erworbenen Sachen sogleich oder spätestens am Tage nach der Versteigerung oder dem Verkauf zu übernehmen und aus der Auktionshalle wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Beschluß des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und des § 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu verwerten. Der dabei erzielte Erlös dient zur Deckung der Gerichtskosten und des Lagerzinses. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.
Transportkosten.
§ 16. (1) Die Kosten der Überstellung in die Auktionshalle (§ 9) und die allfälligen Kosten des Rücktransportes (§ 15) hat der betreibende Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (§ 8) zu berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.
(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Lagerzins.
§ 17. (1) Ein Lagerzins ist zu entrichten
vom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung (§ 15 Abs. 1) die Sachen nicht abgeholt hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung der Aufforderung;
vom Ersteher oder Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat (§ 15 Abs. 2), beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung nach § 259 der Exekutionsordnung (§ 4).
(2) Der Lagerzins beträgt im Falle des § 15 Abs. 1 für einen Tag ¼% vom Schätzwert oder mangels eines solchen von dem Wert, den der Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung ermittelt hat, und im Falle des § 15 Abs. 2 für einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis. Im Falle des § 4 beträgt der Lagerzins für jeden Monat der Verwahrung ½% vom Wert der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage hat der Schätzwert oder mangels eines solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.
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