Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz)
§ 1. Die Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich; als solche hat sie die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953 (in Folge kurz Genfer Abkommen genannt), sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen für die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes ergebenden Aufgaben in Friedenszeiten und im Kriege durchzuführen.
§ 2. Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen sind das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.
§ 3. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Bei Durchführung der Bestimmung des Artikels 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.
§ 4. (1) Es ist verboten
das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz",
das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte "Roter Halbmond" oder "Roter Löwe mit roter Sonne" oder
Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" darstellen,
(2) Ferner ist verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken,
zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck,
unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, zu verwenden.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 lit. b werden die vor dem 27. Februar 1954 erworbenen Rechte nicht berührt.
§ 5. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, eine Ordnungs- oder Disziplinarstrafe gemäß den Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, zu verhängen.
§ 6. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 23. August 1912, RGBl. Nr. 184, betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, außer Wirksamkeit.
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich hiebei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der Vollziehung Landessache sind,
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs 1 und 6 das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der §§ 2 und 5 Abs. 2 das Bundesministerium für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 4, soweit dadurch die Registrierung von Marken ausgeschlossen wird, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
im übrigen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.