VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Sonstige Textteile
Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962
Ratifikationstext
Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIV am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre Britannische Majestät“ bezeichnet);
Vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen;
Haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel I
Für die Anwendung dieses Vertrages gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei“ und „Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei“ bedeuten entweder
das Vereinigte Königreich (England und Wales, Schottland und Nordirland) und alle Gebiete, auf die der Vertrag gemäß Artikel XIII ausgedehnt worden ist; oder
die Republik Österreich.
Als „obere Gerichte“ sind anzusehen
für das Vereinigte Königreich
für die Republik Österreich
„Erstgericht“ bedeutet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, „Zweitgericht“ das Gericht, von dem eine Entscheidung anerkannt werden soll oder bei dem ein Antrag auf Registrierung einer Entscheidung (registration of a judgment) oder auf Bewilligung der Exekution gestellt wird.
Unter „Entscheidung“ ist jede Entscheidung eines Gerichtes ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Urteil, Beschluß und dergleichen) zu verstehen, durch die über die Rechte der Parteien endgültig erkannt wird; hiezu zählen auch die gerichtlichen Vergleiche; ausgenommen sind Beschlüsse, durch die nur eine vorläufige Sicherung gewährt wird (einstweilige Verfügungen). Über die Rechte der Parteien gilt auch dann als endgültig erkannt, wenn bei den Gerichten des Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingebracht worden ist oder noch eingebracht werden kann.
Der Begriff „Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ schließt keine Entscheidungen ein, die in Verfahren zur Eintreibung von öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art ergehen oder die Geldbußen oder Geldstrafen betreffen; er umfaßt jedoch Entscheidungen, die ein Gericht in einem Strafverfahren in Ansehung der Zahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz an eine geschädigte Partei erlassen hat.
„Verpflichteter“ bedeutet die Person, gegen welche die Entscheidung des Erstgerichtes ergangen ist, einschließlich jeder Person, gegen welche die Entscheidung nach dem Recht des Landes des Erstgerichtes geltend gemacht werden kann; „Betreibender Gläubiger“ bedeutet die Person, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist, einschließlich jeder Person, welche die Rechte aus der Entscheidung geltend machen kann.
Unter „Rechtsbehelf“ ist jede Prozeßhandlung zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung, auf Einleitung eines neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution (stay of execution) gerichtet ist.
Artikel II
(1) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, sind im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel III bis X dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken; ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Grund von Rechtsbehelfen in Verfahren, in denen ein unteres Gericht in erster Instanz entschieden hat, erlassen worden sind.
(2) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei ergangene Entscheidung, für die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei auf Grund der im betreffenden Gebiet jeweils geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.
(3) Einstweilen, bis zum Inkrafttreten des am 29. Juli 1960 in Paris unterzeichneten Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Jänner 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist keine der Hohen Vertragschließenden Partei verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, die aus Anlaß von Körperverletzungen oder Sachschäden ergehen, die ihren Ursprung in einem nuklearen Ereignis haben. Die Bedeutung des Ausdrucks „nukleares Ereignis“ bestimmt sich ebenso wie die Beurteilung, was ein nukleares Ereignis darstellt, nach dem Recht des Gebietes, in dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden soll, oder nach den Bestimmungen eines in diesem Gebiet in Kraft stehenden internationalen Übereinkommens.
ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Artikel III
(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei anzuerkennen, es sei denn, daß entweder
das Zweitgericht zur Überzeugung gelangt, daß einer der folgenden Versagungsgründe vorliegt:
in der betreffenden Sache war die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Artikel IV nicht gegeben;
die Entscheidung ist durch betrügerische Machenschaften erlangt worden;
die Anerkennung der Entscheidung würde der öffentlichen Ordnung im Lande des Zweitgerichtes widersprechen;
der Verpflichtete, der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht war, hatte nach Völkerrecht Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes und hatte sich dieser Gerichtsbarkeit nicht unterworfen;
der Verpflichtete dem Zweitgericht nachweist,
daß einer der unter lit. a angeführten Versagungsgründe vorliegt oder
daß die Entscheidung auf Grund einer Säumnis ergangen ist und der Verpflichtete, der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht war, vom Verfahren entweder überhaupt keine Kenntnis oder nicht so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen zu können. In allen Fällen, in denen feststeht, daß die einleitende Ladung oder Verfügung dem Beklagten nach Artikel 3 oder Artikel 4 lit. a Zahl 1 oder 2 des zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommens vom 31. März 1931 über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen ordnungsgemäß zugestellt worden ist, hat das Zweitgericht als erwiesen anzusehen, daß der Beklagte vom Verfahren Kenntnis erlangt hat.
(2) Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, einen Rechtsbehelf einzubringen, so hat das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften seines Landes die Entscheidung anzuerkennen oder deren Anerkennung zu versagen.
(3) Die Anerkennung einer Entscheidung ist zu versagen, wenn dies nach dem Recht des Zweitgerichtes erforderlich ist, weil in derselben Sache zwischen denselben Parteien eine frühere Entscheidung von einem Gericht erlassen worden ist, dem in der Sache Gerichtsbarkeit zustand.
(4) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Erstgericht bei der Wahl der auf den Fall anzuwendenden Rechtsordnung Bestimmungen des internationalen Privatrechtes angewendet hat, die von den Bestimmungen abweichen, die das Zweitgericht anzuwenden gehabt hätte.
Artikel IV
(1) Im Sinne des Artikels III Absatz 1 lit. a Zahl 1 ist die Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5, dann gegeben,
wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Lande dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine juristische Person einschließlich einer Handelsgesellschaft handelt, diese dort ihren statuarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte; oder
wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, im Lande dieses Gerichtes eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte hatte und sich das Verfahren vor diesem Gericht auf ein Geschäft bezog, das durch diese Zweigniederlassung oder Betriebsstätte abgeschlossen worden ist; oder
wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, vor Einleitung des Verfahrens in Ansehung der Rechtsstreitigkeit vereinbart hatte, sich der Zuständigkeit dieses Gerichtes oder der Gerichte des Landes dieses Gerichtes zu unterwerfen; oder
wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, sich der Zuständigkeit dadurch unterworfen hat, daß er sich in das Verfahren freiwillig eingelassen hat. Der Ausdruck „freiwillige Einlassung in das Verfahren“ schließt nicht eine Einlassung lediglich zu dem Zwecke ein, das im Lande des Erstgerichtes befindliche Vermögen vor einer Beschlagnahme zu schützen, die Aufhebung einer Beschlagnahme zu erreichen oder die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bestreiten; oder
wenn der Verpflichtete im Verfahren vor dem Erstgericht Kläger oder Widerkläger war.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, in denen der Streitgegenstand unbewegliches Vermögen war; die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist aber gegeben, wenn dieses Vermögen im Lande des Erstgerichtes gelegen war.
(3) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen über Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung anzuwenden, sofern nach der Rechtsordnung einer der Hohen Vertragschließenden Parteien diese Entscheidungen nicht nur zwischen den Prozeßparteien, sondern auch gegenüber einer anderen Person endgültig sind, die ein mit der Entscheidung nicht zu vereinbarendes Interesse an diesen Schiffen, Flugzeugen oder deren Ladung geltend macht. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist jedoch in diesen Fällen gegeben, wenn diese Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung zur Zeit der Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht sich im Lande des Erstgerichtes befunden haben.
(4) Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist in den im Absatz 1 lit. a und b und in den Absätzen 2 und 3 angeführten Fällen nicht gegeben, wenn die Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht einer Vereinbarung zuwiderläuft, nach der die gegenständliche Streitigkeit auf andere Weise beizulegen war als durch ein Verfahren vor den Gerichten des Landes des Erstgerichtes.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen
in Angelegenheiten des Familienrechtes oder des Personenstandsrechtes (einschließlich Scheidungen oder anderer Entscheidungen in Ehesachen);
über das Erbrecht oder die Erbschaft oder im Verfahren über die Abhandlung des Nachlasses;
in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder in Verfahren wegen Auflösung von juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften;
Artikel V
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung hat die Wirkung, daß diese Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung für jedes künftige Verfahren zwischen denselben Parteien in derselben Sache als bindend zu behandeln ist.
(2) Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, ergangen, so darf von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Parteien kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung, sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung der Entscheidung gemäß den Artikeln VI bis X durchgeführt werden.
VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Artikel VI
(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel VII bis X zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Keiner der im Artikel III in Verbindung mit Artikel IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;
die Entscheidung lautet auf Zahlung einer Geldsumme;
die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes nach Absatz 5 als vollstreckbar anzusehen.
(2) Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind.
(3) Weist der Verpflichtete dem im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät gelegenen Zweitgericht nach, daß auf Grund einer Wiederaufnahmsklage oder einer Nichtigkeitsklage in Österreich ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, ein solches Verfahren einzuleiten, so kann das Gericht, falls es dies für angebracht hält, die Maßnahmen ergreifen, die nach seinem Recht zulässig sind.
(4) Sind die auf Grund einer Entscheidung zu zahlenden Kosten nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einem besonderen Beschluß festgesetzt, so ist dieser Beschluß als Teil der Entscheidung anzusehen.
(5) Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Absatz 1 lit. c als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen. Eine von einem österreichischen Gericht ausgestellte Ausfertigung einer Entscheidung muß mit der Bestätigung versehen sein, daß sie vollstreckbar ist.
Artikel VII
(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet der Republik Österreich ergangen ist, im Gebiet des Vereinigten Königreiches vollstreckt werden kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Registrierung gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes zu stellen:
in England und Wales an den High Court of Justice;
in Schottland an den Court of Session; und
in Nordirland an den Supreme Court of Judicature.
(2) Dem Antrag auf Registrierung sind anzuschließen:
eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, der das Gerichtssiegel beigesetzt ist und die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel VI Absatz 5 versehen ist;
eine beschworene Erklärung (affidavit) nach den für das Zweitgericht geltenden Vorschriften;
Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen Urkunden, die von einem beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien beglaubigt sein müssen – jedoch nicht von einer in englischer Sprache abgefaßten beschworenen Erklärung.
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