Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1963, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich norwegischer Marken

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1963-07-11
Status Aufgehoben · 1969-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß im Königreich Norwegen der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer norwegischen Marke ist demnach ein Nachweis, daß sie im Königreich Norwegen registriert ist, nicht zu erbringen.

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