Bundesgesetz vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
ABSCHNITT.
Anwendungsbereich.
§ 1. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Einziehung gelten für gerichtliche Verwahrnisse, über deren Ausfolgung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen zu entscheiden haben, ferner für Verwahrnisse in arbeitsgerichtlichen, kartellgerichtlichen Sachen, Leistungsstreitsachen der Sozialversicherung, Sachen der Rückstellungskommissionen und der Pachtämter.
§ 2. (1) Die Vorschriften für Verwahrnisse, über deren Ausfolgung die Strafgerichte zu entscheiden haben, einschließlich bedenklichen Gutes (§§ 375 ff. der Strafprozeßordnung 1960) und Sicherheitsleistungen (§§ 193, 401, 401a, 419 der Strafprozeßordnung 1960), bleiben unberührt.
(2) Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, hat das Strafgericht nach § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen; für solche Verwahrnisse gelten dann die Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(3) Auf Verwahrnisse, deren Ausfolgung ein fremder Staat im Zusammenhang mit einer Auslieferungssache verlangt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(4) Vorschriften über die Verwertung von Sachen, die nach dem Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962, in einer Auktionshalle aufbewahrt und vom Empfangsberechtigten nicht rechtzeitig übernommen werden, bleiben unberührt.
ABSCHNITT.
Einziehung.
Geringwertige Verwahrnisse.
§ 3. (1) Geringwertige Verwahrnisse sind für den Bund einzuziehen. Ein Verwahrnis ist geringwertig, wenn sein Wert ein Jahr lang 200 S oder drei Jahre lang 2 000 S nicht übersteigt.
(2) Die Einziehung nach Abs. 1 unterbleibt,
wenn das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen besteht, die zusammen nicht geringwertig sind;
wenn das Verwahrnis, ehe der Beschluß über die Einziehung gefaßt worden ist, über den geringen Wert steigt;
wenn noch vor dem Beschluß über die Einziehung ein gerechtfertigter Ausfolgungsantrag gestellt wird.
Andere Verwahrnisse.
§ 4. Verwahrnisse, die nicht geringwertig (§ 3 Abs. 1 und 2 lit. a, b) sind, sind für den Bund einzuziehen, wenn sie während dreißig Jahren nicht ausgefolgt werden.
Beginn der Einziehungsfrist.
§ 5. Die Frist, nach deren Ablauf gerichtliche Verwahrnisse einzuziehen sind (§ 3 Abs. 1 und § 4), beginnt mit dem Erlagstag, wenn aber das Verwahrnis zunächst einen höheren Wert als 200 S oder 2000 S hatte, mit dem Tag, an dem es unter diesen Wert sinkt. Der Fristenlauf ist so lange gehemmt, als die gerichtliche Verwahrung aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherstellung oder pflegschaftsbehördliche Obsorge, aufrecht bleiben muß. Bei Beweisgegenständen beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu laufen.
ABSCHNITT.
Zuständigkeit und Verfahren.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 6. (1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).
(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.
§ 7. (1) Über die Einziehung ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(2) Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten.
Einziehung geringwertiger Verwahrnisse.
§ 8. (1) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einziehung geringwertiger Verwahrnisse durch Edikt zu verlautbaren. Das Edikt ist an der Gerichtstafel und an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Gericht seinen Sitz hat, nach Tunlichkeit auch an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen, in der sich das Verwahrnis vor seiner Übernahme in gerichtliche Verwahrung zuletzt befand. Für mehrere Einziehungsfälle ist ein gemeinsames Edikt zu erlassen.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein Verwahrnis geringwertig ist, so hat es das Verwahrschaftsgericht schätzen zu lassen, ehe es das Edikt erläßt.
(3) Das Verwahrschaftsgericht hat die Personen, die das Verwahrnis erlegt haben, für die es erlegt worden ist, und Personen, die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, durch Zustellung des Ediktes auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam zu machen, soweit ihm die Anschrift dieser Personen bekannt ist.
(4) Die Einziehung darf erst ausgesprochen werden, wenn das Edikt einen Monat lang an der Gerichtstafel angeschlagen war; hierauf ist im Edikt aufmerksam zu machen.
(5) Einem gerechtfertigten Ausfolgungsantrag ist stattzugeben, solange der Einziehungsbeschluß noch nicht gefaßt wurde.
(6) Können mehrere Verwahrnisse zugleich eingezogen werden, so kann das Verwahrschaftsgericht einen gemeinsamen Beschluß fassen.
§ 9. Gegen Beschlüsse des Verwahrschaftsgerichtes im Einziehungsverfahren stehen keine Rechtsmittel offen.
§ 10. (1) Eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist dem Ausfolgungswerber zuzustellen, dessen Antrag ohne Erfolg bleibt oder nur zum Teil Erfolg hat; zugleich ist er über die Rechte nach § 11 zu belehren.
(2) Je eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle und der Finanzlandesdirektion zuzustellen, in deren Sprengel das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz hat.
(3) Die verwahrende Stelle hat das eingezogene Verwahrnis der Finanzlandesdirektion (Abs. 2) zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen.
§ 11. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines Verwahrnisses hatte, kann binnen zehn Jahren nach der Einziehung begehren, daß ihm ein Geldbetrag im Werte seines unbefriedigt gebliebenen Anspruches, bei Einziehung wegen einjähriger Geringwertigkeit des Verwahrnisses jedoch höchstens 200 S, wegen dreijähriger Geringwertigkeit höchstens 2 000 S ausgezahlt werden. Anstatt den Geldbetrag zu bezahlen, kann der Bund auch das eingezogene Sachverwahrnis zurückstellen.
(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2) zu richten. Entspricht die Finanzlandesdirektion dem Begehren nicht binnen drei Monaten oder lehnt sie es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
§ 11. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines Verwahrnisses hatte, kann binnen zehn Jahren nach der Einziehung begehren, daß ihm ein Geldbetrag im Werte seines unbefriedigt gebliebenen Anspruches, bei Einziehung wegen einjähriger Geringwertigkeit des Verwahrnisses jedoch höchstens 500 S, wegen dreijähriger Geringwertigkeit höchstens 5 000 S ausgezahlt werden. Anstatt den Geldbetrag zu bezahlen, kann der Bund auch das eingezogene Sachverwahrnis zurückstellen.
(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2) zu richten. Entspricht die Finanzlandesdirektion dem Begehren nicht binnen drei Monaten oder lehnt sie es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
Einziehung anderer Verwahrnisse.
§ 12. (1) Die bevorstehende Einziehung von Verwahrnissen, die nicht geringwertig sind, hat das Verwahrschaftsgericht durch Edikt zu verlautbaren und darin bekanntzumachen, daß Ausfolgungsansprüche binnen sechs Monaten geltend gemacht werden können. Das Edikt ist an der Gerichtstafel und an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz hat, nach Tunlichkeit auch an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen, in der sich das Verwahrnis vor seiner Übernahme in gerichtliche Verwahrung zuletzt befand. Übersteigt der Wert des Verwahrnisses 5 000 S, so ist das Edikt auch in den Zeitungen zu veröffentlichen, die für die amtlichen Verlautbarungen des Verwahrschaftsgerichtes bestimmt sind. Für mehrere Einziehungsfälle ist ein gemeinsames Edikt zu erlassen.
(2) Das Verwahrschaftsgericht hat die Personen, die das Verwahrnis erlegt haben, für die es erlegt worden ist, und Personen, die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, durch Zustellung des Ediktes auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam zu machen.
(3) Die Frist für die Geltendmachung von Ausfolgungsansprüchen beginnt, sobald das Edikt an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist, bei nachfolgender Verlautbarung in der Zeitung jedoch nicht vor deren Erscheinen. Für Personen, denen das Edikt zugestellt wird, beginnt die Frist mit der Zustellung.
§ 13. (1) Wenn das Verwahrschaftsgericht ein Verwahrnis nach Ablauf der Einziehungsfrist ausfolgen will, hat es zuvor der Finanzprokuratur Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Langt die Äußerung nicht binnen Monatsfrist ein, so ist mit der Entscheidung über die Ausfolgung nicht länger zuzuwarten.
(2) Im Ausfolgungsbeschluß ist dem Empfangsberechtigten auch der Ersatz der Kosten für die Verlautbarung des Ediktes aufzuerlegen. Wird nur ein Teil des Verwahrnisses ausgefolgt oder sind mehrere Verwahrnisse in ein gemeinsames Edikt aufgenommen worden, so hat der Empfangsberechtigte nur den Teil der Kosten zu ersetzen, der dem ihm zufallenden Wert verhältnismäßig entspricht und 10 S übersteigt.
§ 14. Das Verwahrschaftsgericht hat seine Beschlüsse jedem zuzustellen, der die Ausfolgung des Verwahrnisses rechtzeitig begehrt hat, den Beschluß über die Zurückweisung eines verspäteten Begehrens jedoch nur dem betroffenen Antragsteller. Der Finanzprokuratur sind die Beschlüsse zuzustellen, wenn nicht das gesamte Verwahrnis für den Bund eingezogen wird, es sei denn, daß sie ausdrücklich auf die Zustellung verzichtet hat.
§ 15. (1) Den Beschluß, in dem das Verwahrschaftsgericht ausspricht, daß ein Verwahrnis ganz oder zum Teil eingezogen wird, kann jeder anfechten, der die Ausfolgung des Verwahrnisses rechtzeitig begehrt hat.
(2) Den Beschluß, in dem das Verwahrschaftsgericht verfügt, daß ein Verwahrnis ganz oder zum Teil ausgefolgt wird, kann jeder anfechten, dem er zuzustellen ist; Personen, deren Ausfolgungsantrag ganz stattgegeben worden ist, können den Beschluß nur wegen des Ausspruches über den Ersatz der Kosten anfechten.
(3) Der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung zweiter Instanz ist ausgeschlossen.
§ 16. (1) Ausfertigungen des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung sind der verwahrenden Stelle und der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz hat, zuzustellen.
(2) Die verwahrende Stelle hat die eingezogenen Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion (Abs. 1) zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen.
ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung im Einziehungsverfahren.
§ 17. Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen sind die Kosten die der Empfangsberechtigte zu ersetzen hat, und die Gebühren und Barauslagen für die Verwahrung und für Umsatzgeschäfte abzuziehen. Sachverwahrnisse dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten, Gebühren und Auslagen bezahlt hat. Der Abzug oder die Bezahlung bleibt ohne Einfluß auf das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen.
§ 18. (1) Sobald ein Ausfolgungsbeschluß rechtskräftig ist, hat die verwahrende Stelle das Geldverwahrnis dem Empfangsberechtigten zu übermitteln. Bei Sachverwahrnissen ist der Empfangsberechtigte vom Verwahrschaftsgericht zu eigenen Handen aufzufordern, binnen drei Monaten die Kosten, Gebühren und Barauslagen zu bezahlen (§ 17) und das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen. Auf die Folgen der Säumnis (§ 19) ist der Empfangsberechtigte in der Aufforderung aufmerksam zu machen.
(2) Gefahr und Kosten der Übersendung hat der Empfänger zu tragen.
(3) Die Übersendungskosten sind nachzunehmen.
§ 19. (1) Kommt der Empfangsberechtigte der Aufforderung nach § 18 Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so haftet der Bund ihm nicht für künftigen Verlust oder Verschlechterung des Verwahrnisses.
(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht zu veranlassen, daß Verwahrnisse, die nicht wertlos sind, nach der Feilbietungsordnung öffentlich versteigert werden; der Gemeinde darf die Versteigerung nicht überlassen werden.
(3) Bleibt die Versteigerung ohne Erfolg, weil sich niemand findet, dessen Gebot den Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen den etwa höheren Metallwert, erreicht, so kann die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 1) das Verwahrnis durch Erklärung in das Eigentum des Bundes überführen. Den Schätzwert (den etwa höheren Metallwert von Gold- und Silbersachen) hat sie dem Verwahrschaftsgericht zu überweisen.
(4) Lehnt die Finanzlandesdirektion die Übernahme ab, so ist das Verwahrnis bestmöglich freihändig zu veräußern. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzwertes, bei Gold- und Silbersachen nicht unter den etwa höheren Metallwert herabgegangen werden.
(5) Gebühren und Kosten, die mit der Versteigerung oder Veräußerung zusammenhängen, hat der Empfangsberechtigte zu tragen.
(6) Unveräußerliche Verwahrnisse sind von der Finanzlandesdirektion entschädigungslos in das Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von Gebühren und Kosten.
(7) Wertlose Verwahrnisse sind bei Säumnis des Empfangsberechtigten sogleich zu vernichten.
§ 20. Der Erlös aus einer Versteigerung nach § 19 Abs. 2, aus der Überführung in Bundeseigentum nach § 19 Abs. 3 oder aus der Veräußerung nach § 19 Abs. 4 ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch die Gebühren und Kosten der Versteigerung oder Veräußerung bei der Ausfolgung abzuziehen.
§ 21. Verwahrnisse sind dem Empfangsberechtigten trotz Säumnis auszufolgen, wenn er alle Kosten, Gebühren und Barauslagen bezahlt (§§ 17 und 18 Abs. 5) und das Verwahrnis behebt oder die Übersendung begehrt, ehe es versteigert, in das Bundeseigentum übergeführt, veräußert oder vernichtet worden ist.
§ 22. Bestimmungen über die Ausfolgung von gerichtlichen Verwahrnissen in anderen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, soweit sie den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht widersprechen.
ABSCHNITT.
Gerichtsgebühren.
§ 23. (1) Im Verfahren zur Einziehung geringwertiger Verwahrnisse (§§ 8 bis 10) sind keine Gerichtsgebühren zu entrichten.
(2) Für die Veräußerung oder Versteigerung von Verwahrnissen nach § 19 sind Gerichtsgebühren wie für eine freiwillige Feilbietung zu entrichten, und zwar auch dann, wenn das Verwahrnis geringwertig ist.
ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1964 in Kraft.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten auch für gerichtliche Verwahrnisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) bis zum Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschieden wurde.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz und für Finanzen nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches und im Einvernehmen miteinander betraut.
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