Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, womit Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1965-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschslossen (Anm.: richtig: ausgeschlossen):

1.

Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection de la Propriété intellectuelle,

2.

United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property,

3.

BIRPI,

4.

das in der Anlage abgebildete Zeichen.

§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage

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