Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. Feber 1964, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich japanischer Marken
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Japan der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in Japan hat, ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.
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