Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 13. März 1964, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Jamaika
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:
§ 1. (1) In Jamaika genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Jamaika.
(2) In Jamaika ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Jamaika haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953 und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in Jamaika registriert sind, nicht zu erbringen.
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