Bundesgesetz vom 29. April 1964 über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1964-09-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
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I. ABSCHNITT.

Begriffsbestimmungen.

Nukleares Ereignis.

§ 1. (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das durch Kernumwandlungsvorgänge

1.

bei der Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Kernanlage oder bei der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Kernmaterialien oder des Umgangs mit ihnen oder

2.

bei der Gewinnung, der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Radionukliden oder des Umgangs mit ihnen verursacht wird.

(2) Als nukleares Ereignis im Sinne des Abs. 1 ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen, wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen oder physikalischen Eigenschaften anderer Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide verursacht wird.

(3) Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne der Abs. 1 und 2, von denen jeder für sich allein nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken einen Schaden oder hängen mehrere nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar miteinander zusammen, so gilt dies als ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Kernanlagen - Kernmaterialien - Radionuklide.

§ 2. (1) Kernanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kernreaktoren und Fabriksanlagen, die der Herstellung, der Bearbeitung, der Verwendung, der Aufbewahrung, der Wiederaufarbeitung, der Unschädlichmachung oder der Trennung der Isotope von Kernmaterialien dienen, sowie Anlagen, die zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe oder zur Teilchenbeschleunigung bestimmt sind; ausgenommen sind Anlagen, in denen Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung aufbewahrt werden.

(2) Kernmaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spaltbare Kernbrennstoffe und die aus solchen hervorgegangenen radioaktiven Erzeugnisse und Abfälle, nicht jedoch die Radionuklide (Abs. 3). Den Kernmaterialien werden sonstige natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe gleichgehalten, sofern sie sich in einer Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben, den Körper oder die Gesundheit von Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich sind.

(3) Radionuklide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe, die für die Verwendung zu industriellen, technischen, wirtschaftlichen einschließlich landwirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken außerhalb einer Kernanlage bestimmt sind oder zu solchen Zwecken verwendet werden, sofern sie sich nicht in einer Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben, den Körper oder die Gesundheit von Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich sind.

II. ABSCHNITT.

Kernanlagen und Kernmaterialien.

Haftung.

§ 3. (1) Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Betriebsunternehmer der Kernanlage, in der sich die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff, die das nukleare Ereignis verursacht haben, zur Zeit dieses Ereignisses befunden oder aus der sie zu dieser Zeit unmittelbar hergestammt haben, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

(2) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers der Kernanlage nach dem Abs. 1 bezieht sich auf alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage.

(3) Ausgenommen von der Haftpflicht nach dem Abs. 1, vorbehaltlich des § 35, sind Schäden an der Kernanlage sowie an Sachen, die sich in ihrem Bereich befinden und im Zusammenhang mit ihr verwendet werden oder verwendet werden sollen.

§ 4. (1) Ist ein nukleares Ereignis im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien, einschließlich der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung, eingetreten, so haftet im Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der Kernanlage in Österreich, von der die Kernmaterialien zur Zeit dieses Ereignisses unmittelbar hergestammt haben, für alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die Kernmaterialien

1.

vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage im Sinne des § 3;

2.

sofern sie ins Ausland versendet worden sind, von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, mit dem sie in das Ausland gelangt sind.

(2) Sind die Kernmaterialien aus dem Ausland nach Österreich versendet worden, so haftet im Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die sie bestimmt sind, von der Zeit an, zu der sie auf das Beförderungsmittel verladen werden, sofern die Versendung mit seinem schriftlichen Einverständnis geschehen ist.

(3) Der Beförderer haftet im Sinne des § 3, wenn

1.

weder die Kernanlage, von der die Kernmaterialien unmittelbar hergestammt haben, noch die Kernanlage, für die sie bestimmt sind, in Österreich gelegen ist,

2.

im Falle des Abs. 2 die Versendung nicht mit dem schriftlichen Einverständnis des Betriebsunternehmers der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die die Kernmaterialien bestimmt sind, geschehen ist, oder

3.

die Kernmaterialien überhaupt nicht für eine Kernanlage bestimmt sind oder eine solche Kernanlage nicht feststellbar ist,

§ 5. Begründen mehrere Kernanlagen oder Kernmaterialien, die sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches befinden, die Haftpflicht derselben Person nach den §§ 3 oder 4 und ist das nukleare Ereignis, das die mehreren Kernanlagen oder Kernmaterialien betrifft, als ein einziges im Sinne des § 1 Abs. 3 anzusehen, so haftet der Haftpflichtige nur bis zu den Höchstbeträgen, die unter den in Betracht kommenden Höchstbeträgen das weiteste Ausmaß erreichen.

§ 6. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Haftpflicht mehrerer Personen nach den §§ 3 oder 4, so haften diese zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

(2) Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftung zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.

§ 7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Dem Verschulden des Geschädigten steht im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden dessen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.

Nichtige Vereinbarungen.

§ 8. Vereinbarungen, durch die

1.

die Haftpflicht nach diesem Abschnitt für die Tötung und die Verletzung von Menschen im vorhinein ausgeschlossen oder beschränkt wird, oder

2.

der Haftpflichtige auf die Schadloshaltung durch den Bund verzichtet,

Haftungsbefreiung.

§ 9. Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn das nukleare Ereignis durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht worden ist.

Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche mehrerer Haftpflichtiger.

§ 10. (1) Sind mehrere Haftpflichtige einem Dritten zum Ersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht.

(2) Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

Vermutung der Verursachung.

§ 11. (1) Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache eines Schadens mehrere nukleare Ereignisse in Betracht, die von verschiedenen Kernanlagen oder Kernmaterialien ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Ereignissen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch eines oder mehrere dieser nuklearen Ereignisse entkräftet werden.

(2) Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken eines nuklearen Ereignisses mit einem anderen Ereignis verursacht, so gilt, wenn sich die Anteile der beiden Ereignisse am Schaden nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, auch der durch das andere Ereignis hervorgerufene Schaden als durch das nukleare Ereignis verursacht.

Gegenstand des Ersatzes.

§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:

1.

die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,

2.

der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,

3.

die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,

4.

im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und

5.

die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich getragen hat.

(2) Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen ist.

Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 1 Z 4 auf Schadensereignisse anzuwenden, die

sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Gegenstand des Ersatzes.

§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:

1.

die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,

2.

der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,

3.

die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,

4.

ein angemessenes Schmerzengeld und

5.

die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich getragen hat.

(2) Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen ist.

§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:

1.

die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,

2.

der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist,

3.

die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,

4.

im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und

5.

im Fall einer dauernden Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.

Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung der Z 4 auf Schadensereignisse anzuwenden, die

sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:

1.

die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,

2.

der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist,

3.

die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,

4.

ein angemessenes Schmerzengeld und

5.

im Fall einer dauernden Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.

§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlich

1.

der Aufhebung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2.

der Vermehrung der Bedürfnisse und

3.

der Unterhaltsansprüche Dritter

(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gelten der § 1418 dritter Satz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes; soweit der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes nicht anzuwenden ist, kann der Ersatzberechtigte, falls er gegen den Haftpflichtigen schon einmal wegen eines verfallenen Rentenbetrags Zwangsvollstreckung führen hat müssen, hinsichtlich der innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Rentenbeträge Exekution zur Sicherstellung führen.

(3) Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlich

1.

der Aufhebung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2.

der Vermehrung der Bedürfnisse und

3.

der Unterhaltsansprüche Dritter

(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.

(3) Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Haftungshöchstbeträge.

§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet

```

1.

im Falle der Tötung oder der

```

Verletzung eines Menschen für alle

Ansprüche bis zu einem Betrag von ................... 1,200.000 S,

im Falle der Tötung oder der

Verletzung mehrerer Menschen durch

dasselbe nukleare Ereignis bis zu

einem Betrag von .................................... 375,000.000 S,

bei Anlagen zur Vereinigung

verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei

Teilchenbeschleunigern bis zu einem Betrag von ...... 2,400.000 S;

```

2.

im Falle der Sachbeschädigung bis

```

zur Höhe des gemeinen Wertes der

beschädigten Sache zuzüglich der Kosten

der Beseitigung der von ihr ausgehenden

Strahlungsgefahren, höchstens aber bis

zu einem Betrag von ................................. 125,000.000 S,

bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer

Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern

höchstens bis zu einem Betrag von ................... 600.000 S,

auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.

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