Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. Jänner 1965 betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Panama

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1965-01-29
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:

§ 1. (1) In der Republik Panama genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der Republik Panama.

(2) In der Republik Panama ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Panama haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in der Republik Panama registriert sind, nicht zu erbringen.

§ 3. Die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 59, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Panama wird aufgehoben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.