Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Feber 1965 betreffend die Flagge der Republik Libanon
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge der Republik Libanon Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
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