Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Mai 1965 betreffend ein kanadisches Hoheitszeichen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1965-07-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet.

Dieses Hoheitszeichen besteht

1.

aus dem Wort „ookpik“, dargestellt in jeder beliebigen Schriftart;

2.

aus einem in jeder beliebigen Farbe wiedergegebenen Bildzeichen, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt;

3.

aus der Kombination des Wortes „ookpik“ mit dem unter Z 2 genannten Bildzeichen.

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