Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-21
Status Aufgehoben · 2009-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1007

BGBl. Nr. 98/1965

Änderungshistorie JSON API

VIII. Aufwand aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

IX. Außerordentliche Aufwendungen, soweit sie nicht in I bis VI sowie in VIII und X enthalten sind.

X. Sonstige Aufwendungen.

XI. Gewinn des Geschäftsjahrs (Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).

B. Erträge:

I. Einnahmen aus dem Schiffahrtsbetrieb nach Erlösberichtigungen:

1.

aus Güterverkehr und Umschlag;

2.

aus Personenverkehr;

3.

sonstige Einnahmen.

II. Einnahmen aus Nebenbetrieben:

1.

Umsatzerlös nach Erlösberichtigungen einschließlich Bestandserhöhung beziehungsweise Bestandsverminderung der halbfertigen und fertigen Erzeugnisse;

2.

aktivierte Eigenleistungen;

3.

sonstige Einnahmen.

III. Erträge aus Beteiligungen.

IV. Ertragszinsen.

V. Außerordentliche Erträge (einschließlich der Beträge, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und freien Rücklagen entstanden sind).

VI. Erträge aus Auflösung der gesetzlichen Rücklage.

VII. Außerordentliche Zuwendungen.

VIII. Erträge aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

IX. Sonstige Erträge.

X. Verlust des Geschäftsjahrs (Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).


*) Aufwand für Eigenleistung ist in Z 1 3 und 5 enthalten

Abkürzung

AktG

Anlage 1

I. Formblatt für den Jahresabschluß von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört (§ 259 Abs. 1)

1.

Jahresbilanz

A. Auf der Aktivseite:

I. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital.

II. Anlagevermögen:

1.

Anlagen des Bahnbetriebes:

a)

Bahnbetriebsgrundstücke, Bahnkörper und Betriebsgebäude,

b)

Gleisanlagen,

c)

Streckenausrüstung,

d)

bebaute und unbebaute Grundstücke, die ausschließlich Verwaltungszwecken oder Werkwohnungszwecken dienen,

e)

Betriebsmittel (Fahrzeuge),

f)

Werkstattmaschinen und maschinelle Anlagen,

g)

Werkzeuge, Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

h)

sonstige Anlagen;

2.

Anlagen der Nebenbetriebe:

a)

Betriebsgrundstücke und Betriebsgebäude,

b)

Streckenausrüstung,

c)

bebaute und unbebaute Grundstücke, die ausschließlich Verwaltungszwecken oder Werkwohnungszwecken dienen,

d)

Betriebsmittel (Fahrzeuge),

e)

Werkstattmaschinen und maschinelle Anlagen,

f)

Werkzeuge, Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

g)

sonstige Anlagen;

3.

andere bebaute und unbebaute Grundstücke;

4.

sonstige Betriebe;

5.

im Bau befindliche Anlagen;

6.

Anzahlungen auf Anlagen;

7.

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte;

8.

Beteiligungen, gleichviel ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, gelten im Zweifel als Beteiligung;

9.

andere Wertpapiere des Anlagevermögens.

III. Umlaufvermögen:

1.

Stoffvorräte (Betriebs-, Bau-, Oberbau- und Werkstattstoffe, Ersatzteile);

2.

Wertpapier (soweit sie nicht unter II Z 7 oder 8, III Z 3, 11 oder 12 aufzuführen sind);

3.

eigene Aktien oder Aktien einer herrschenden Gesellschaft (Nennbetrag ... S);

4.

Hypothekarforderungen;

5.

von der Gesellschaft gegebene Bardarlehen;

6.

von der Gesellschaft geleistete Anzahlungen, soweit sie nicht unter II Z 9 aufzuführen sind;

7.

Forderungen auf Grund von Lieferungen und Leistungen;

8.

Forderungen an Konzernunternehmen;

9.

Forderungen aus Krediten gemäß § 80;

10.

Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder, soweit sie nicht aus Geschäften entstanden sind, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt;

11.

Wechsel;

12.

Schecks;

13.

Kassenbestand, Postscheckguthaben und Giroguthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

14.

andere Guthaben bei Banken;

15.

sonstige Forderungen.

IV. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

V. Reinverlust:

Verlustvortrag aus dem Vorjahr, Gewinnvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinn 19 ..,

Verlust 19 ..

B. Auf der Passivseite:

I. Grundkapital:

die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung sind gesondert anzugeben; bedingtes Kapital istmit dem Nennbetrag zu vermerken.

II. Rücklagen:

1.

gesetzliche Rücklage;

2.

andere (freie) Rücklagen.

III. Wertberichtigungen:

1.

zu Posten des Anlagevermögens;

2.

zu Posten des Umlaufvermögens.

IV. Rückstellungen:

1.

für Steuern;

2.

für Ruhe- und Versorgungsgenüsse;

3.

für andere Schulden.

V. Erneuerungsstock.

VI. Heimfallstock.

VII. Verbindlichkeiten:

1.

Anleihen (davon sind ... S dinglich gesichert);

2.

Hypothekarschulden;

3.

Pfandgelder;

4.

Anzahlungen von Kunden;

5.

Verbindlichkeiten auf Grund von Lieferungen und Leistungen;

6.

Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen;

7.

Verbindlichkeiten aus der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel:

a)

kurzfristige,

b)

langfristige;

8.

Verbindlichkeiten gegenüber Banken;

9.

sonstige Verbindlichkeiten.

VIII. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

IX. Reingewinn:

Verlustvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinnvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinn 19..,

Verlust 19..

2.

Gewinn- und Verlustrechnung

A. Aufwendungen:

I. Aufwendungen für den Bahnbetrieb:

1.

Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge, soweit sie nicht unter Z 4 aufzuführen sind;

2.

soziale Ausgaben:

a)

soziale Abgaben,

b)

sonstige Ausgaben für Wohlfahrtszwecke;

3.

Kosten für die Beschaffung der Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungs- und Erneuerungskosten einschließlich der darauf entfallenden Gehälter und Löhne:

a)

der baulichen Anlagen,

b)

der Betriebsmittel (Fahrzeuge), der Werkstattmaschinen und der maschinellen Anlagen,

c)

der Werkzeuge, der Geräte, der Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

II. Aufwendungen für Nebenbetriebe:

1.

Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge, soweit sie nicht unter Z 4 aufzuführen sind;

2.

soziale Ausgaben:

a)

soziale Abgaben,

b)

sonstige Ausgaben für Wohlfahrtszwecke;

3.

Kosten für die Beschaffung der Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungskosten einschließlich der darauf entfallenden Gehälter und Löhne:

a)

der baulichen Anlagen,

b)

der Betriebsmittel (Fahrzeuge), der Werkstattmaschinen und der maschinellen Anlagen,

c)

der Werkzeuge, der Geräte, der Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

III. Aufwendungen für sonstige Betriebe.

IV. Abschreibungen und Wertberichtigungen:

1.

auf das Anlagevermögen;

2.

auf andere Werte.

V. Versicherungskosten.

VI. Aufwandszinsen.

VII. Steuern:

1.

vom Einkommen und Vermögen (Körperschafts- und Vermögensteuer);

2.

vom Ertrag (Gewerbe- und Grundsteuer);

3.

Beförderungssteuer von den Beförderungseinnahmen;

4.

sonstige Steuern und öffentliche Abgaben.

VIII. Beiträge an Berufsvertretungen, wenn die Zugehörigkeit auf gesetzlicher Vorschrift beruht.

IX. Beträge von:

1.

Wertminderungen;

2.

sonstigen Verlusten, zu deren Ausgleich die gesetzliche Rücklage verwendet worden ist.

X. Zuweisungen:

1.

an die gesetzliche Rücklage;

2.

an freie Rücklagen;

3.

an den Erneuerungsstock;

4.

an den Heimfallstock.

XI. Aufwand aus Gewinn- und Verlustabführung- und übernahmeverträgen.

XII. Außerordentliche Aufwendungen, soweit sie nicht in I bis XI und XIII enthalten sind.

XIII. Alle übrigen Aufwendungen.

XIV. Gewinn des Geschäftsjahrs

(Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).

B. Erträge:

I. Einnahmen aus dem Bahnbetrieb:

1.

aus dem Personen- und Gepäckverkehr;

2.

aus dem Güterverkehr;

3.

sonstige Einnahmen.

II. Einnahmen aus den Nebenbetrieben:

1.

aus dem Personen- und Gepäckverkehr;

2.

aus dem Güterverkehr;

3.

sonstige Einnahmen.

III. Einnahmen aus sonstigen Betrieben.

IV. Erträge aus Beteiligungen.

V. Ertragszinsen.

VI. Außerordentliche Erträge einschließlich der Beträge, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, freien Rücklagen, des Erneuerungsstockes und des Heimfallstockes gewonnen sind.

VII. Die aus der Auflösung der gesetzlichen Rücklage gewonnenen Beträge.

VIII. Außerordentliche Zuwendungen.

IX. Erträge aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

X. Sonstige Erträge.

XI. Verlust des Geschäftsjahrs

(Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).

II. Formblatt für den Jahresabschluß von Aktiengesellschaften, die Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben (§ 259 Abs. 1)

1.

Jahresbilanz

A. Auf der Aktivseite:

I. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital.

II. Anlagevermögen:

1.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte der Schiffahrt:

a)

bebaute Grundstücke mit Wohngebäuden,

davon auf fremdem Grund,

b)

bebaute Grundstücke mit Geschäfts- und sonstigen Betriebsgebäuden,

davon auf fremdem Grund,

c)

unbebaute Grundstücke,

d)

Schiffspark samt Ausrüstung und schwimmende Anlagen,

e)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

f)

Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

g)

Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen,

h)

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte;

2.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte der Nebenbetriebe:

a)

bebaute Grundstücke mit Wohngebäuden,

davon auf fremdem Grund,

b)

bebaute Grundstücke mit Geschäfts-, Fabriks- und anderen Bauten,

davon auf fremden Grund,

c)

unbebaute Grundstücke,

d)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

e)

Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

f)

Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen,

g)

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte;

3.

Finanzanlagen:

a)

Beteiligungen, gleichviel ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht,

b)

Anlagewertpapiere, soweit sie nicht zu a gehören,

c)

Hypothekarforderungen,

d)

sonstige Finanzanlagen.

III. Umlaufvermögen:

1.

Vorräte:

a)

Fertigungs-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe,

b)

halbfertige Erzeugnisse,

c)

fertige Erzeugnisse,

d)

geleistete Anzahlungen, soweit sie nicht zu II Z 1g beziehungsweise II Z 2f gehören;

2.

sonstiges:

a)

Forderungen auf Grund von Lieferungen und Leistungen,

b)

Forderungswechsel und Schecks,

c)

Kassenbestand, Postscheckguthaben und Giroguthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank,

d)

andere Bankguthaben,

e)

Wertpapiere, soweit sie nicht zu b oder f oder zu II Z 3b gehören,

f)

eigene Aktien und Anteile an einer Obergesellschaft, unter Angabe ihres Nennbetrags,

g)

Forderungen an Konzernunternehmen,

h)

sonstige Forderungen.

IV. Posten die der Rechnungsabgrenzung dienen.

V. Bilanzverlust.

B. Auf der Passivseite:

I. Eigenkapital:

1.

Grundkapital;

2.

gesetzliche Rücklage;

3.

andere (freie) Rücklagen.

II. Wertberichtigungen:

1.

zu den Posten des Anlagevermögens;

2.

zu den Posten des Umlaufvermögens.

III. Rückstellungen.

IV. Langfristig aufgenommenes Fremdkapital:

1.

Anleihen, unter Angabe ihrer dinglichen Sicherung;

2.

Hypothekarschulden;

3.

Langfristig aufgenommene Schulden bei Kreditinstituten;

4.

sonstiges langfristig aufgenommenes Fremdkapital.

V. Andere Verbindlichkeiten:

1.

erhaltene Anzahlungen;

2.

Verbindlichkeiten auf Grund von Lieferungen und Leistungen;

3.

Schuldwechsel;

4.

Bankverbindlichkeiten, soweit sie nicht zu IV gehören;

5.

Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen;

6.

sonstige Verbindlichkeiten.

VI. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

VII. Bilanzgewinn.

2.

Gewinn- und Verlustrechnung

A. Aufwendungen:

I. Aufwendungen für den Schiffahrtsbetrieb:

1.

Löhne und Gehälter;

2.

Sozialaufwand:

a)

gesetzlicher,

b)

freiwilliger,

c)

lohn- und gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

3.

Verbrauchs- und Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungsaufwand *):

a)

Flotte,

b)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

c)

Gebäude-, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

II. Aufwendungen für Nebenbetriebe:

1.

Löhne und Gehälter;

2.

Sozialaufwand:

a)

gesetzlicher,

b)

freiwilliger,

c)

lohn- und gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

3.

Fertigungs-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungsaufwand *):

a)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

b)

Gebäude-, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

III. Abschreibungen und Wertberichtigungen:

1.

auf das Anlagevermögen;

2.

auf das Umlaufvermögen.

IV. Aufwandszinsen.

V. Steuern:

1.

vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen;

2.

sonstige Steuern und öffentliche Abgaben.

VI. Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen.

VII. Zuweisungen:

1.

an die gesetzliche Rücklage;

2.

an die freie Rücklage.

VIII. Aufwand aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

IX. Außerordentliche Aufwendungen, soweit sie nicht in I bis VI sowie in VIII und X enthalten sind.

X. Sonstige Aufwendungen.

XI. Gewinn des Geschäftsjahrs (Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).

B. Erträge:

I. Einnahmen aus dem Schiffahrtsbetrieb nach Erlösberichtigungen:

1.

aus Güterverkehr und Umschlag;

2.

aus Personenverkehr;

3.

sonstige Einnahmen.

II. Einnahmen aus Nebenbetrieben:

1.

Umsatzerlös nach Erlösberichtigungen einschließlich Bestandserhöhung beziehungsweise Bestandsverminderung der halbfertigen und fertigen Erzeugnisse;

2.

aktivierte Eigenleistungen;

3.

sonstige Einnahmen.

III. Erträge aus Beteiligungen.

IV. Ertragszinsen.

V. Außerordentliche Erträge (einschließlich der Beträge, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und freien Rücklagen entstanden sind).

VI. Erträge aus Auflösung der gesetzlichen Rücklage.

VII. Außerordentliche Zuwendungen.

VIII. Erträge aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

IX. Sonstige Erträge.

X. Verlust des Geschäftsjahrs (Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).


*) Aufwand für Eigenleistung ist in Z 1 3 und 5 enthalten

Abkürzung

AktG

Anlage 1

I. Formblatt für den Jahresabschluß von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört (§ 259 Abs. 1)

1.

Jahresbilanz

A. Auf der Aktivseite:

I. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital.

II. Anlagevermögen:

1.

Anlagen des Bahnbetriebes:

a)

Bahnbetriebsgrundstücke, Bahnkörper und Betriebsgebäude,

b)

Gleisanlagen,

c)

Streckenausrüstung,

d)

bebaute und unbebaute Grundstücke, die ausschließlich Verwaltungszwecken oder Werkwohnungszwecken dienen,

e)

Betriebsmittel (Fahrzeuge),

f)

Werkstattmaschinen und maschinelle Anlagen,

g)

Werkzeuge, Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

h)

sonstige Anlagen;

2.

Anlagen der Nebenbetriebe:

a)

Betriebsgrundstücke und Betriebsgebäude,

b)

Streckenausrüstung,

c)

bebaute und unbebaute Grundstücke, die ausschließlich Verwaltungszwecken oder Werkwohnungszwecken dienen,

d)

Betriebsmittel (Fahrzeuge),

e)

Werkstattmaschinen und maschinelle Anlagen,

f)

Werkzeuge, Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

g)

sonstige Anlagen;

3.

andere bebaute und unbebaute Grundstücke;

4.

sonstige Betriebe;

5.

im Bau befindliche Anlagen;

6.

Anzahlungen auf Anlagen;

7.

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte;

8.

Beteiligungen, gleichviel ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, gelten im Zweifel als Beteiligung;

9.

andere Wertpapiere des Anlagevermögens.

III. Umlaufvermögen:

1.

Stoffvorräte (Betriebs-, Bau-, Oberbau- und Werkstattstoffe, Ersatzteile);

2.

Wertpapier (soweit sie nicht unter II Z 7 oder 8, III Z 3, 11 oder 12 aufzuführen sind);

3.

eigene Aktien oder Aktien einer herrschenden Gesellschaft (Nennbetrag ... S);

4.

Hypothekarforderungen;

5.

von der Gesellschaft gegebene Bardarlehen;

6.

von der Gesellschaft geleistete Anzahlungen, soweit sie nicht unter II Z 9 aufzuführen sind;

7.

Forderungen auf Grund von Lieferungen und Leistungen;

8.

Forderungen an Konzernunternehmen;

9.

Forderungen aus Krediten gemäß § 80;

10.

Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder, soweit sie nicht aus Geschäften entstanden sind, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt;

11.

Wechsel;

12.

Schecks;

13.

Kassenbestand, Postscheckguthaben und Giroguthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

14.

andere Guthaben bei Kreditinstituten;

15.

sonstige Forderungen.

IV. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

V. Reinverlust:

Verlustvortrag aus dem Vorjahr, Gewinnvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinn 19 ..,

Verlust 19 ..

B. Auf der Passivseite:

I. Grundkapital:

die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung sind gesondert anzugeben; bedingtes Kapital istmit dem Nennbetrag zu vermerken.

II. Rücklagen:

1.

gesetzliche Rücklage;

2.

andere (freie) Rücklagen.

III. Wertberichtigungen:

1.

zu Posten des Anlagevermögens;

2.

zu Posten des Umlaufvermögens.

IV. Rückstellungen:

1.

für Steuern;

2.

für Ruhe- und Versorgungsgenüsse;

3.

für andere Schulden.

V. Erneuerungsstock.

VI. Heimfallstock.

VII. Verbindlichkeiten:

1.

Anleihen (davon sind ... S dinglich gesichert);

2.

Hypothekarschulden;

3.

Pfandgelder;

4.

Anzahlungen von Kunden;

5.

Verbindlichkeiten auf Grund von Lieferungen und Leistungen;

6.

Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen;

7.

Verbindlichkeiten aus der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel:

a)

kurzfristige,

b)

langfristige;

8.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

9.

sonstige Verbindlichkeiten.

VIII. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

IX. Reingewinn:

Verlustvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinnvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinn 19..,

Verlust 19..

2.

Gewinn- und Verlustrechnung

A. Aufwendungen:

I. Aufwendungen für den Bahnbetrieb:

1.

Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge, soweit sie nicht unter Z 4 aufzuführen sind;

2.

soziale Ausgaben:

a)

soziale Abgaben,

b)

sonstige Ausgaben für Wohlfahrtszwecke;

3.

Kosten für die Beschaffung der Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungs- und Erneuerungskosten einschließlich der darauf entfallenden Gehälter und Löhne:

a)

der baulichen Anlagen,

b)

der Betriebsmittel (Fahrzeuge), der Werkstattmaschinen und der maschinellen Anlagen,

c)

der Werkzeuge, der Geräte, der Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

II. Aufwendungen für Nebenbetriebe:

1.

Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge, soweit sie nicht unter Z 4 aufzuführen sind;

2.

soziale Ausgaben:

a)

soziale Abgaben,

b)

sonstige Ausgaben für Wohlfahrtszwecke;

3.

Kosten für die Beschaffung der Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungskosten einschließlich der darauf entfallenden Gehälter und Löhne:

a)

der baulichen Anlagen,

b)

der Betriebsmittel (Fahrzeuge), der Werkstattmaschinen und der maschinellen Anlagen,

c)

der Werkzeuge, der Geräte, der Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

III. Aufwendungen für sonstige Betriebe.

IV. Abschreibungen und Wertberichtigungen:

1.

auf das Anlagevermögen;

2.

auf andere Werte.

V. Versicherungskosten.

VI. Aufwandszinsen.

VII. Steuern:

1.

vom Einkommen und Vermögen (Körperschafts- und Vermögensteuer);

2.

vom Ertrag (Gewerbe- und Grundsteuer);

3.

Beförderungssteuer von den Beförderungseinnahmen;

4.

sonstige Steuern und öffentliche Abgaben.

VIII. Beiträge an Berufsvertretungen, wenn die Zugehörigkeit auf gesetzlicher Vorschrift beruht.

IX. Beträge von:

1.

Wertminderungen;

2.

sonstigen Verlusten, zu deren Ausgleich die gesetzliche Rücklage verwendet worden ist.

X. Zuweisungen:

1.

an die gesetzliche Rücklage;

2.

an freie Rücklagen;

3.

an den Erneuerungsstock;

4.

an den Heimfallstock.

XI. Aufwand aus Gewinn- und Verlustabführung- und übernahmeverträgen.

XII. Außerordentliche Aufwendungen, soweit sie nicht in I bis XI und XIII enthalten sind.

XIII. Alle übrigen Aufwendungen.

XIV. Gewinn des Geschäftsjahrs

(Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).

B. Erträge:

I. Einnahmen aus dem Bahnbetrieb:

1.

aus dem Personen- und Gepäckverkehr;

2.

aus dem Güterverkehr;

3.

sonstige Einnahmen.

II. Einnahmen aus den Nebenbetrieben:

1.

aus dem Personen- und Gepäckverkehr;

2.

aus dem Güterverkehr;

3.

sonstige Einnahmen.

III. Einnahmen aus sonstigen Betrieben.

IV. Erträge aus Beteiligungen.

V. Ertragszinsen.

VI. Außerordentliche Erträge einschließlich der Beträge, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, freien Rücklagen, des Erneuerungsstockes und des Heimfallstockes gewonnen sind.

VII. Die aus der Auflösung der gesetzlichen Rücklage gewonnenen Beträge.

VIII. Außerordentliche Zuwendungen.

IX. Erträge aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

X. Sonstige Erträge.

XI. Verlust des Geschäftsjahrs

(Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).

II. Formblatt für den Jahresabschluß von Aktiengesellschaften, die Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben (§ 259 Abs. 1)

1.

Jahresbilanz

A. Auf der Aktivseite:

I. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital.

II. Anlagevermögen:

1.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte der Schiffahrt:

a)

bebaute Grundstücke mit Wohngebäuden,

davon auf fremdem Grund,

b)

bebaute Grundstücke mit Geschäfts- und sonstigen Betriebsgebäuden,

davon auf fremdem Grund,

c)

unbebaute Grundstücke,

d)

Schiffspark samt Ausrüstung und schwimmende Anlagen,

e)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

f)

Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

g)

Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen,

h)

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte;

2.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte der Nebenbetriebe:

a)

bebaute Grundstücke mit Wohngebäuden,

davon auf fremdem Grund,

b)

bebaute Grundstücke mit Geschäfts-, Fabriks- und anderen Bauten,

davon auf fremden Grund,

c)

unbebaute Grundstücke,

d)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

e)

Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

f)

Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen,

g)

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte;

3.

Finanzanlagen:

a)

Beteiligungen, gleichviel ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht,

b)

Anlagewertpapiere, soweit sie nicht zu a gehören,

c)

Hypothekarforderungen,

d)

sonstige Finanzanlagen.

III. Umlaufvermögen:

1.

Vorräte:

a)

Fertigungs-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe,

b)

halbfertige Erzeugnisse,

c)

fertige Erzeugnisse,

d)

geleistete Anzahlungen, soweit sie nicht zu II Z 1g beziehungsweise II Z 2f gehören;

2.

sonstiges:

a)

Forderungen auf Grund von Lieferungen und Leistungen,

b)

Forderungswechsel und Schecks,

c)

Kassenbestand, Postscheckguthaben und Giroguthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank,

d)

andere Bankguthaben,

e)

Wertpapiere, soweit sie nicht zu b oder f oder zu II Z 3b gehören,

f)

eigene Aktien und Anteile an einer Obergesellschaft, unter Angabe ihres Nennbetrags,

g)

Forderungen an Konzernunternehmen,

h)

sonstige Forderungen.

IV. Posten die der Rechnungsabgrenzung dienen.

V. Bilanzverlust.

B. Auf der Passivseite:

I. Eigenkapital:

1.

Grundkapital;

2.

gesetzliche Rücklage;

3.

andere (freie) Rücklagen.

II. Wertberichtigungen:

1.

zu den Posten des Anlagevermögens;

2.

zu den Posten des Umlaufvermögens.

III. Rückstellungen.

IV. Langfristig aufgenommenes Fremdkapital:

1.

Anleihen, unter Angabe ihrer dinglichen Sicherung;

2.

Hypothekarschulden;

3.

Langfristig aufgenommene Schulden bei Kreditinstituten;

4.

sonstiges langfristig aufgenommenes Fremdkapital.

V. Andere Verbindlichkeiten:

1.

erhaltene Anzahlungen;

2.

Verbindlichkeiten auf Grund von Lieferungen und Leistungen;

3.

Schuldwechsel;

4.

Bankverbindlichkeiten, soweit sie nicht zu IV gehören;

5.

Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen;

6.

sonstige Verbindlichkeiten.

VI. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

VII. Bilanzgewinn.

2.

Gewinn- und Verlustrechnung

A. Aufwendungen:

I. Aufwendungen für den Schiffahrtsbetrieb:

1.

Löhne und Gehälter;

2.

Sozialaufwand:

a)

gesetzlicher,

b)

freiwilliger,

c)

lohn- und gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

3.

Verbrauchs- und Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungsaufwand *):

a)

Flotte,

b)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

c)

Gebäude-, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

II. Aufwendungen für Nebenbetriebe:

1.

Löhne und Gehälter;

2.

Sozialaufwand:

a)

gesetzlicher,

b)

freiwilliger,

c)

lohn- und gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

3.

Fertigungs-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe;

4.

Instandhaltungsaufwand *):

a)

Maschinen und maschinelle Anlagen,

b)

Gebäude-, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5.

sonstige Aufwendungen.

III. Abschreibungen und Wertberichtigungen:

1.

auf das Anlagevermögen;

2.

auf das Umlaufvermögen.

IV. Aufwandszinsen.

V. Steuern:

1.

vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen;

2.

sonstige Steuern und öffentliche Abgaben.

VI. Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen.

VII. Zuweisungen:

1.

an die gesetzliche Rücklage;

2.

an die freie Rücklage.

VIII. Aufwand aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

IX. Außerordentliche Aufwendungen, soweit sie nicht in I bis VI sowie in VIII und X enthalten sind.

X. Sonstige Aufwendungen.

XI. Gewinn des Geschäftsjahrs (Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).

B. Erträge:

I. Einnahmen aus dem Schiffahrtsbetrieb nach Erlösberichtigungen:

1.

aus Güterverkehr und Umschlag;

2.

aus Personenverkehr;

3.

sonstige Einnahmen.

II. Einnahmen aus Nebenbetrieben:

1.

Umsatzerlös nach Erlösberichtigungen einschließlich Bestandserhöhung beziehungsweise Bestandsverminderung der halbfertigen und fertigen Erzeugnisse;

2.

aktivierte Eigenleistungen;

3.

sonstige Einnahmen.

III. Erträge aus Beteiligungen.

IV. Ertragszinsen.

V. Außerordentliche Erträge (einschließlich der Beträge, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und freien Rücklagen entstanden sind).

VI. Erträge aus Auflösung der gesetzlichen Rücklage.

VII. Außerordentliche Zuwendungen.

VIII. Erträge aus Gewinn- und Verlustabführungs- und übernahmeverträgen.

IX. Sonstige Erträge.

X. Verlust des Geschäftsjahrs (Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ... S).


*) Aufwand für Eigenleistung ist in Z 1 3 und 5 enthalten

Anlage 2


Formblatt für den Jahresabschluß von Aktiengesellschaften, die nach den hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind (§ 260)

1.

Jahresbilanz

A. Auf der Aktivseite:

I. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital.

II. Anlagevermögen:

1.

unbebaute Grundstücke

2.

Wohngebäude und andere Gebäude

3.

noch nicht abgerechnete Neubauten

4.

Maschinen und maschinelle Anlagen

5.

Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung (Zugang ..., Abgang ..., Abschreibung ...);

6.

Beteiligungen, gleichviel, ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den dritten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, gelten im Zweifel als Beteiligung (Zugang ..., Abgang ..., Abschreibung ...);

7.

andere Wertpapiere des Anlagevermögens

8.

sonstiges Anlagevermögen

III. Umlaufvermögen:

1.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

2.

zur Übertragung in das Eigentum Dritter bestimmte unbebaute Grundstücke;

3.

zur Übertragung in das Eigentum Dritter bestimmte

a)

fertiggestellte Baulichkeiten,

b)

noch nicht fertiggestellte Baulichkeiten;

4.

Wertpapiere, soweit sie nicht unter II Z 6 oder 7, III

5.

eigene Aktien und Aktien einer herrschenden Gesellschaft unter Angabe ihres Nennbetrags;

6.

Hypotheken;

7.

von der Gesellschaft geleistete Anzahlungen;

8.

Forderungen aus Mieten, Gebühren und Umlagen;

9.

Forderungen an Konzernunternehmen;

10.

Forderungen aus Krediten gemäß § 80;

11.

Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder, soweit sie nicht aus Geschäften entstanden sind, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt;

12.

Wechsel;

13.

Schecks;

14.

Kassenbestand einschließlich von Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank und beim Österreichischen Postsparkassenamt;

15.

andere Bankguthaben;

16.

sonstige Forderungen;

17.

sonstiges Umlaufvermögen.

IV. Aktivposten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

V. Verlust:

Verlustvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinnvortrag aus dem Vorjahr,

Reingewinn 19..,

Reinverlust 19..

Summe der Aktiva ...

B. Auf der Passivseite:

I. Grundkapital; die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung sind gesondert anzugeben, bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken.

II. Rücklagen:

1.

gesetzliche Rücklage;

2.

andere Rücklagen (freie Rücklagen):

a)

zweckgebundene,

b)

nicht zweckgebundene.

III. Wertberichtigungen:

1.

zu Posten des Anlagevermögens;

2.

zu Posten des Umlaufvermögens.

IV. Rückstellungen.

V. Verbindlichkeiten:

1.

Anleihen unter Angabe ihrer dinglichen Sicherung;

2.

Hypotheken;

3.

Zwischenkredite unter Angabe ihrer dinglichen Sicherung;

4.

von Arbeitern und Angestellten gegebene Kautionen;

5.

Spareinlagen;

6.

Einlagen der Mieter:

a)

Mieterdarlehen,

b)

Mietersicherheiten;

7.

Verbindlichkeiten gegenüber Eigentumsanwärtern;

8.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

9.

Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen;

10.

Verbindlichkeiten aus der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel:

a)

kurzfristige,

b)

langfristige;

11.

Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Sparkassen;

12.

sonstige Verbindlichkeiten.

VI. Passivposten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

VII. Gewinn:

Verlustvortrag aus dem Vorjahr,

Gewinnvortrag aus dem Vorjahr,

Reingewinn 19..,

Reinverlust 19..

Summe der Passiva ...

VIII. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften einschließlich Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen; sie sind, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, in voller Höhe zu vermerken.

2.

Gewinn- und Verlustrechnung.

AUFWENDUNGEN:

1.

Abschreibungen und Zuweisungen zu Wertberichtigungen:

a)

auf Anlagevermögen,

b)

auf Umlaufvermögen;

2.

Verwaltungskosten:

a)

Löhne, Gehälter und sonstiger Personalaufwand,

b)

soziale Abgaben und freiwillige soziale Leistungen,

c)

Sachaufwand;

3.

Betriebskosten;

4.

Instandhaltungskosten;

5.

Zinsen;

6.

Beiträge an Berufsvertretungen, wenn die Zugehörigkeit auf gesetzlicher Vorschrift beruht;

7.

Beträge von

a)

Wertminderungen,

b)

sonstigen Verlusten, zu deren Ausgleich die gesetzliche Rücklage verwendet worden ist;

8.

außerordentliche Aufwendungen, soweit sie nicht in Z 1 bis 7 und 9 enthalten sind;

9.

alle übrigen Aufwendungen;

10.

Reingewinn des Geschäftsjahrs

Summe der Aufwendungen ...

ERTRÄGE:

1.

Mietzinseinnahmen (einschließlich von Mietzinszuschüssen);

2.

Zinsenzuschüsse;

3.

Entgelte für die Benützung von Nebenanlagen;

4.

Entgelte aus Verpachtungen;

5.

Erträge aus Beteiligungen;

6.

Zinsen;

7.

außerordentliche Erträge einschließlich der Beträge, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und freien Rücklagen gewonnen sind;

8.

die aus der Auflösung der gesetzlichen Rücklage gewonnenen Beträge;

9.

außergewöhnliche Zuwendungen;

10.

Reinverlust des Geschäftsjahrs

Summe der Erträge ...

Artikel VIII

Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu § 57, BGBl. Nr. 98/1965)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu § 76, BGBl. Nr. 98/1965)

§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Artikel 10

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 8 – 10a, 13, 27, 33, 34, 50, 61, 62, 67 – 69, 87, 105, 107 – 112, 114, 118, 119, 126 – 128, 158, 220c, 221, 223, 225, 232, 233 und 254, BGBl. Nr. 98/1965)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.

Artikel XI

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 25, 92, 95, 96, 119, 125, 127, 211, 220b, 221a und 225f, BGBl. Nr. 98/1965)

§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 206,208, 211, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 224, 225c, 225e, 225g, 225k, 225m, 228, 231, 244, 249, 251, 258, 259, 260 und 262, BGBl. Nr. 98/1965)

§ 2. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt.

Abkürzung

AktG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 3, 95, 107, 148, 221a, 225 und 240, BGBl. Nr. 98/1965)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Abkürzung

AktG

Artikel 4

Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2026, zu den §§ 10a, 86, 108 und 110, BGBl. Nr. 98/1965)

(1) Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter Aktiengesellschaften ist das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung.

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.

Abkürzung

AktG

Artikel 5

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 78a – 78 e, 95a, 98a, 104, 108, 128, 225f – 225i, 225k – 225m und 258, BGBl. Nr. 98/1965)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.5.2017 S. 1, umgesetzt.

Abkürzung

AktG

Artikel 8

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 178, 225m, 226, 243, BGBl. Nr. 98/1965)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80.

Abkürzung

AktG

Artikel 9

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2023, zu § 95a, BGBl. Nr. 98/1965)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.

Artikel 15

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 92, BGBl. Nr. 98/1965)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 69/2015, zu den §§ 3 und 10, BGBl. Nr. 98/1965)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

Abkürzung

AktG

Artikel 7

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 178/2023, zu § 75, BGBl. Nr. 98/1965)

Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, umgesetzt.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 371/1982, zu § 95, BGBl. Nr. 98/1965)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1983 in Kraft.

(2) Diesen Vorschriften widersprechende Bestimmungen der Satzung einer Aktiengesellschaft oder des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten gleichzeitig außer Kraft.

(3) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des § 95 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 und § 30 j Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Betragsgrenzen festgestellt worden, so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 11/1998, zu § 225g, BGBl. Nr. 98/1965)

2.

§ 225g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tage nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.

Artikel V

Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 187/1999, zu § 65, BGBl. Nr. 98/1965)

(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien auch auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 9 AktG erwerben, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt wurde, sofern der Beschluß veröffentlicht worden ist.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Art. V der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

AktG

Artikel 6

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/2017, zu § 66a, BGBl. Nr. 98/1965)

Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 an die Begünstigten einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 4 EStG durch die Arbeitgebergesellschaften (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) begründet keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 244 Abs. 2 Z 3 UGB.

Artikel VIII

Inkrafttreten

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258, BGBl. Nr. 98/1965)

(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.

(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

(6) § 31a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.

(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

Artikel X

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 119-121, 125, 128-144, 182-187, 199, 211, 228, 246, 255, 259-261, BGBl. Nr. 98/1965)

(Anm.: Abs. 1 bis 10 ÜR zum RLG, BGBl. Nr. 475/1990)

(11) Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

(Anm.: Abs. 12 bis 14 ÜR zum RLG, BGBl. Nr. 475/1990)

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Aktiengesellschaften

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)

§ 3. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes:

1.

Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2.

Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

a)

Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

b)

Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.

3.

Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

4.

Werden bis 31. Dezember 2000 die Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge angepaßt oder die Nennbetragsaktien auf Stückaktien umgestellt und ergibt sich daraus eine Veränderung der gesetzlich zulässigen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, so kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis längstens 31. Dezember 2001 beibehalten werden.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)

§ 4. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in Nennbetragsaktien zerlegt ist, gilt folgendes:

1.

Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2.

Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

a)

Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

b)

Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.

3.

Die Satzung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Eintragungen auf Grund von Anmeldungen in das Firmenbuch nur dann vom Gericht vorzunehmen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind bereits nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

Artikel X

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 17, BGBl. Nr. 98/1965)

§ 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist eine Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.

Artikel XI

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 96, 119-121, 125, 128-144, 182-187, 199, 211, 228, 246, 255, 259-261, BGBl. Nr. 98/1965)

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.

(Anm.: Abs. 2 betrifft Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897)

(Anm.: Abs. 3 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125, BGBl. Nr. 98/1965)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(3) Art. VI Z 2 und 3 (§§ 82 und 86 AktG) und Art. VII Z 4 und 7 (§§ 22 und 30a GmbHG) treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(Anm.: Abs. 4 bis 10 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(11) Art. VI Z 1, 4 bis 7 und 9 (§§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis 13 (§§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG) sind erstmalig auf nach dem 30. September 1997 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(Anm.: Abs. 12 und 13 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

Artikel XVII

Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel

(Anm. aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 4, 10, 16, 17, 19, 20, 26, 28, 28a, 29, 30, 31 33, 37, 45, 46, 47a, 48, 49, 51, 52, 54, 54a, 55, 65, 65, 65a, 65b, 66, 66a, 96, 114, 117, 122, 125, 126, 130, 150, 151, 153, 155, 157, 161, 162, 163, 166, 170, 171, 172, 173, 174, 191, 192, 195, 211, 216, 217, 219, 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 224, 225, 225a, 225b, 225c, 225d, 225e, 225f, 225g, 225h, 225i, 225j, 225k, 225l, 225m, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 240, 245, 246, 254, 258, 263 und 266, BGBl. Nr. 98/1965)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 bis 6 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 304/1996)

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