Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Oktober 1965 über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1965-10-16
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41a Abs. 2 des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 225/1965, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Amtskleid der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates besteht aus einem Talar und einem Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (§ 1 der Verordnung BGBl. Nr. 133/1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied, daß an Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.

(2) Das Amtskleid ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars unterscheiden:

1.

Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten:

2.

für alle übrigen Mitglieder:

§ 2. Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, die Richter sind, können auch ihr richterliches Amtskleid tragen.

§ 3. Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Zur Verkündung der Entscheidung und zur Eidesabnahme haben sie das Haupt mit dem Barett zu bedecken.

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