Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-08-10
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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§ 1. Das Exekutionsgericht hat eine Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft oder das Verwertungsverfahren in Ansehung gepfändeter beweglicher körperlichen Sachen auf Antrag des Verpflichteten aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde. Die Aufschiebung ist ausgeschlossen, wenn die Gefahr besteht, daß durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte.

§ 2. Der Antrag nach § 1 kann nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Katastrophe gestellt werden; handelt es sich um eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1965, eingetretene Katastrophe, so beginnt diese Frist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger zu vernehmen.

§ 3. (1) Die Aufschiebung ist längstens auf ein Jahr zu bewilligen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht eingelangt ist. Das Ende der Frist ist mit einem bestimmten Kalendertag festzusetzen.

(2) Auf Antrag des Verpflichteten ist die Frist um längstens sechs Monate zu verlängern, wenn die Voraussetzungen des § 1 auch noch bei Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist gegeben sind; der Antrag muß vor Ablauf der Frist gestellt werden.

§ 4. Die Frist des § 256 Abs. 2 der Exekutionsordnung verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

§ 5. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist auf Antrag des betreibenden Gläubigers wieder aufzunehmen; vorher nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 6. In diesem Verfahren findet kein Kostenersatz zwischen den Parteien statt.

§ 7. Auf das Recht, die Aufschiebung zu verlangen, kann erst nach Eintritt der Naturkatastrophe verzichtet werden.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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