Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte ist von der Patentanwaltskammer zu führen.
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;
die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;
die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.
(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.
(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a und 29d erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a oder 29d nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.
(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
(8) Eingetragene Patentanwalts-Gesellschaften unterliegen unbeschadet der disziplinären Verantwortung der Patentanwälte den Disziplinarbestimmungen (Abschnitt V). Die in § 48 Abs. 1 genannten Disziplinarstrafen können in sinngemäßer Anwendung auch gegen Patentanwalts-Gesellschaften verhängt werden.
§ 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.
§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, oder eines ehemaligen Patentanwalts, der auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Patentanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Patentanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und () Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.
§ 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 2. Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
Österreichische Staatsbürgerschaft;
Eigenberechtigung;
ständiger Wohnsitz in Österreich;
Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Hochschule oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966;
Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;
Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.
§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
Eigenberechtigung;
ständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;
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