Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Juli 1968, betreffend Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf
das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina,
das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Mazedonien,
das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Slowenien,
das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Serbien,
das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Kroatien,
das Wappen und die Flagge der Sozialistischen Republik Crna Gora (Montenegro),
die Wappen der Städte Sarajevo, Skopje, Ohrid, Ljubljana, Beograd, Zagreb und Titograd,
vier Insignien der jugoslawischen Luftstreitkräfte,
drei Insignien der jugoslawischen Seestreitkräfte,
vier amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen (Eichzeichen),
26 amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren
Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, BGBl. Nr. 99/1937, betreffend die Wappen, Fahnen und andere staatliche Hoheitszeichen sowie die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren des Königreiches Jugoslawien, ihre Wirksamkeit.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.