Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. März 1968, betreffend Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1968-04-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das Wappen und die Flagge der Ungarischen Volksrepublik sowie auf das Wappen der Stadt Budapest und auf zweiundzwanzig amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik für Edelmetallwaren Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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