Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. April 1968, mit der Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen werden
§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen:
Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich:
BANK FÜR INTERNATIONALEN ZAHLUNGSAUSGLEICH
BANQUE DES REGLEMENTS INTERNATIONAUX
BANCA DEI REGOLAMENTI INTERNAZIONALI
BANK FOR INTERNATIONAL SETTLEMENTS
INTERBANK
BRI
BIZ
BIS.
Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung:
Die in den Anlagen 1 und 2abgebildeten Zeichen.
ORGANISATION EUROPEENE POUR LA RECHERCHE NUCLEAIRE
EUROPEAN ORGANIZATION FOR NUCLEAR RESEARCH
CERN.
§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
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