Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juni 1968, betreffend ein niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Münzen und Medaillen Anwendung findet, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
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