Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-04-11
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 47, wird verordnet:

Freistempelabdruck

§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine in roter Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit „000“ bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit drei (von „S 001“ bis „S 999“) und vier (von „S 0001“ bis „S 9999“) Stellen. An der im Muster mit „1004“ bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben wird.

(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende rote Stempelfarbe muß licht-, wisch- und wasserfest sein.

Freistempelmaschine

§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein:

1.

die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;

2.

die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;

3.

die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;

4.

die Sicherung des Zählwerkes gegen eine mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;

5.

die Ablieferung aller zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vor der Aufnahme des Betriebes;

6.

die ordnungsmäßige Instandhaltung und die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die die Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Freistempelmaschine

§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein:

1.

die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;

2.

die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;

3.

die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;

4.

die Sicherung des Zählwerkes gegen eine mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;

5.

die Ablieferung aller zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht vor der Aufnahme des Betriebes;

6.

die ordnungsmäßige Instandhaltung und die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die die Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Genehmigung der Verwendung

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält.

(2) Die Verwendung einer Freistempelmaschine durch mehrere Personen ist auf Antrag zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung nach den Umständen des Einzelfalles - wie etwa bei Rechtsanwälten, die ein Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben - geboten ist.

(3) Der Bescheid über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere anzugeben:

1.

den (die) zur Verwendung Berechtigten

2.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

3.

die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

4.

die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;

5.

die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes, der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine gehörenden Schlüssel sowie die Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine obliegt;

6.

bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden Wertkarten;

7.

bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine eingestellt werden soll.

(4) Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle Personen, denen die gemeinsame Verwendung einer Freistempelmaschine genehmigt wurde, vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.

Genehmigung der Verwendung

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält.

(2) Die Verwendung einer Freistempelmaschine durch mehrere Personen ist auf Antrag zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung nach den Umständen des Einzelfalles - wie etwa bei Rechtsanwälten, die ein Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben - geboten ist.

(3) Der Bescheid über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere anzugeben:

1.

den (die) zur Verwendung Berechtigten

2.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

3.

die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

4.

die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;

5.

die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine gehörenden Schlüssel sowie die Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine obliegt;

6.

bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden Wertkarten;

7.

bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine eingestellt werden soll.

(4) Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle Personen, denen die gemeinsame Verwendung einer Freistempelmaschine genehmigt wurde, vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.

Aufnahme des Betriebes

§ 4. (1) Vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine muß diese der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vorgeführt werden, in deren Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Einbringungsstelle sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht.

(2) Die Einbringungsstelle hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz, so hat die Einbringungsstelle die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die Einbringungsstelle - je nach dem System der Freistempelmaschine - die erstmalige Wertkartenausgabe oder die erstmalige Gebühreneinstellung vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Aufnahme des Betriebes

§ 4. (1) Vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine muß diese der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht vorgeführt werden, in dessen Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Verwahrungsabteilung sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Verwahrungsabteilung ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht.

(2) Die Verwahrungsabteilung hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz, so hat die Verwahrungsabteilung die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die Verwahrungsabteilung - je nach dem System der Freistempelmaschine - die erstmalige Wertkartenausgabe oder die erstmalige Gebühreneinstellung vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Übersichts- und Kontonachweis

§ 5. Der von der Einbringungsstelle anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;

2.

den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;

3.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

4.

die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

5.

einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;

6.

die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;

7.

die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;

8.

die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;

9.

die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;

10.

die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.

Übersichts- und Kontonachweis

§ 5. Der von der Verwahrungsabteilung anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;

2.

den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;

3.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

4.

die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

5.

einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;

6.

die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;

7.

die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;

8.

die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;

9.

die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;

10.

die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.

Wertkarten

§ 6. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke dienenden Wertkarten werden in Nennbeträgen von je 10 000 S und 50 000 S auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Wertkarten gelten sinngemäß die Vorschriften über die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Gerichtskostenmarken.

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