Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 5. Feber 1968 betreffend die Feststellung des Eintritts der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. Nr. 125/1962

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1968-03-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben einvernehmlich durch Notenwechsel festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten des österreichischen Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 267, über das Kraftfahrwesen am 1. Jänner 1968 die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zufolge § 63 und im Umfang des vorzitierten Bundesgesetzes erfüllt sind.

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