Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. März 1969, betreffend ein französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1969-04-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Pariser Münzamtes Anwendung findet, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.