Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1969, betreffend Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1969-04-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Kantone sowie auf dreißig schweizerische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verlieren die Kundmachungen des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 185, betreffend die Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone sowie die schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren, und vom 5. April 1933, BGBl. Nr. 151, betreffend ein neues vereinfachtes Wappen des Kantons Graubünden, sowie die Kundmachung BGBl. Nr. 13/1936, betreffend die abgeänderten schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren, ihre Wirksamkeit.

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